Entstehen des Krankengeldanspruchs nach § 46 SGB V
Sofern ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld hat, muss beurteilt werden, wann dieser Anspruch genau entsteht.
Die gesetzliche Grundlage, in der der Zeitpunkt des Entstehens des Krankengeldanspruchs geregelt wird, ist § 46 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Nach dieser Rechtsvorschrift wird unterschieden, ob der Krankengeldanspruch aufgrund einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder aus sonstigen Gründen entsteht.
Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsteht der Krankengeldanspruch ...