Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 23.09.2021, Az.: L 8 KR 477/20
In einem sozialgerichtliche Klagefall bestätigte das Hessische Landessozialgericht für eine Klägerin einen Anspruch auf eine maßgefertigte Teilhandprothese. Der Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde deshalb gesehen, da mit der Handprothese das Leben der Klägerin erleichtert wurde. Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel kann bereits dann bestehen, wenn es nur zum teilweisen Ausgleich von Funktionsausfällen kommt.
Teilhandprothese kostet 17.600 Euro
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Kosten für eine Teilhandprothese (Finger-Handprothese) aus Silikon, deren Kosten bei etwa 17.600 Euro liegen. Die Prothese wurde deshalb ...