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Bewegungstrainer

LSG Sachsen vom 18.01.2013, Az. L 1 KR 33/11

Das Landessozialgericht Sachsen verpflichtete eine Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Bewegungstrainer, weil dadurch die Therapie entsprechend unterstützt und gefördert wird.

Krankenkassen müssen nicht jedes Heil oder Hilfsmittel bezahlen, was auf dem Gesundheitsmarkt zu haben ist. So ist die Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein eindeutiger Bezug zu einer Krankheit vorliegt; und daran mangelt es bei den Hilfen zur Bewegungsförderung in aller Regel. Krankengymnastik ist im Gegensatz zu rein sportlicher Betätigung immer von den Krankenkassen zu übernehmen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn beim Sport der medizinische Aspekt im Vordergrund steht. Das war auch der Grund, warum das Landessozialgericht Sachsen einer Versicherten ein Bewegungstherapiegerät zu Lasten der Krankenkasse zubilligte (Urteil vom 18.01.2013, L 1 KR 33/11).

Verminderung des Therapiebedarfs

Eine Frau, die an Multipler Sklerose leidet und deswegen ständig krankengymnastische Behandlungen erhielt, hatte die Kosten für ein Bewegungstherapiegerät (MOTOmed viva2) zur Eigenbenutzung beantragt, weil dadurch eine Häufung der erforderlichen Therapie und damit eine Erhöhung der Kosten vermieden werden konnte. Trotz der Tatsache, dass durch den Einsatz des Bewegungstrainers eine Erhöhung der Kosten vermieden werden konnte, lehnte die Krankenkasse die Übernahme dieses Gerätes ab.

Die Kasse begründete die Ablehnung damit, dass das Gerät nur als ergänzende Maßnahme für die krankengymnastische Behandlung angeschafft würde, die ja weiterhin fortgeführt werde. Das Maß des Erforderlichen würde deshalb überschritten.

Verringerung der Behandlungswiederholung durch eigene Leistung

Der Erfolg einer Krankenbehandlung hängt immer auch von der Mitarbeit des Patienten ab. Hilfsmittel, die dem Patienten im Rahmen der ärztlich verordneten Krankenbehandlung dabei hilfreich sind, tragen dazu bei, den Erfolg der Behandlung sicherzustellen. Wenn der Versicherte wegen einer schweren Erkrankung dauernd Maßnahmen der Physikalischen Therapie erhält und deshalb eine Hilfe zur körperlichen Betätigung erhalten muss, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass dadurch auch der Erfolg der Behandlung sichergestellt wird. Das Hilfsmittel muss dann aber die Therapie wesentlich fördern oder die Behandlungswiederholung aufgrund der eigenen Leistung am Gerät verringern, damit eine Kostenübernahme erfolgen kann. Der behandelnde Arzt muss beim Gebrauch des Gerätes ab nicht anwesend oder beteiligt sein.

Hilfsmittel gehört zum Behandlungsplan

Die Klägerin ist durch die Benutzung des Bewegungstrainers in der Lage die physiotherapeutische Behandlung zu verringern und teilweise zu ersetzen, weshalb der Bewegungstrainer als Teil des ärztlich verordneten und verantworteten Behandlungs- und Therapieplanes anzusehen ist. Da der Bewegungstrainer neben der Krankengymnastik eingesetzt wird, dient er hinsichtlich Intensität und Menge der erforderlichen Krankengymnastik als wichtiges Element der Therapie.

Die Kosten für den Bewegungstrainer mussten im vorliegenden Fall von der Krankenkasse übernommen werden. Gegen das Urteil wurde das Mittel der Revision verworfen.

Bildnachweis: Blogbild: © Christian Schwier - Germany | Beitragsbild: © Robert Kneschke

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