Urteil Bundessozialgericht vom 11.09.2018, B 1 KR 1/18 R
Die Rechtsvorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen Bearbeitungsfristen vor. Danach hat eine Krankenkasse grundsätzlich drei Wochen nach Antragseingang Zeit, um über einen Leistungsantrag zu entscheiden. Wird eine gutachterliche Stellungnahme, welche im Regelfall der Medizinische Dienst (MD) erstellt, erforderlich, beträgt die Bearbeitungsfrist fünf Wochen. Sollte die Entscheidung innerhalb dieser Fristen im Einzelfall nicht möglich sein, muss dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe mitgeteilt werden (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Sofern eine Krankenkasse über den Leistungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Bearbeitungsfrist entschieden und ...