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Raucherentwöhnung

Urteil Bundessozialgericht vom 28.05.2019, B 1 KR 25/18 R

Am 28.05.2019 hatte das Bundessozialgericht über einen Klagefall entschieden, in dem die Klägerin die Kostenübernahme für das Arzneimittel „Nicotinell“ begehrt hatte. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte den Leistungsantrag ab, weshalb der Fall vom höchsten Sozialgericht Deutschland entschieden werden musste.

Zum Klagefall

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Versicherte, die unter anderem an der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD) leidet. Zur Raucherentwöhnung beantragte die Klägerin die Kostenübernehme für das Arzneimittel „Nicotinell“, welches sowohl die zuständige Krankenkasse als auch das zuständige Sozial- und Landessozialgericht ablehnte.

Mit Urteil vom 28.05.2019, welches unter dem Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R gesprochen wurde, verneinte auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts den Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Als Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führten die Richter an, dass der Gesetzgeber Arzneimittel zur Raucherentwöhnung verfassungskonform aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Auch durch nicht-medikamentöse Maßnahmen kann das Behandlungsziel der Raucherentwöhnung erreicht werden.

Der Ausschluss der Kostenübernahme für Arzneimittel zur Raucherentwöhnung zu Lasten der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Weiteres Klagebegehren

Neben der Kostenübernahme für das Arzneimittel „Nicotinell“ beantragte die Klägerin auch die volle Kostenübernahme für eine Raucherentwöhnungstherapie. Die Krankenkasse hatte bereits eine Kostenzusicherung für die Raucherentwöhnungstherapie in Höhe von 255,00 Euro abgegeben. Die Leistung wurde im Rahmen einer „Patientenschulung“ von der Krankenkasse bewilligt.

Da sich die ärztlichen Behandlungskosten für die Raucherentwöhnungstherapie allerdings auf 300,00 Euro beliefen, wurde im Rahmen der Klage eine höhere Kostenübernahme geltend gemacht. Dieser Antrag wurde seitens des Bundessozialgerichts wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, da zuvor kein Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde.

Bildnachweis: © Evgeniy Ivanov, zoommer - Fotolia

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