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Videokamera

Urteil Bundessozialgericht vom 30.11.2023, B 3 P 5/22

In einer Welt, in der Sicherheit eine zunehmend wichtige Rolle spielt, ist die Entwicklung innovativer Lösungen zur Gebäudesicherheit unerlässlich. Eine solche Lösung, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, ist die videogestützte Türöffnungsanlage. Diese moderne Technologie kombiniert Videokameras mit Zugangskontrollsystemen, um eine effiziente und sichere Möglichkeit zur Überwachung und Steuerung des Zugangs zu Gebäuden zu bieten.

Die moderne Technik machen sich jedoch auch ältere, behinderte und pflegebedürftige Menschen zunutze, um ihre Behinderung auszugleichen bzw. ihre verloren gegangenen Ressourcen zu ersetzen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob hierfür die Soziale Pflegekasse oder die Gesetzliche Krankenkassen die Kosten – zumindest teilweise – übernehmen kann bzw. muss.

Das Bundessozialgericht musste über einen sozialgerichtlichen Streitfall entscheiden, in dem der Versicherte die Kostenübernahme für eine videogestützte Türöffnungsanlage geltend machte.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Versicherter, der ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte und in der Folge vom Versorgungsamt einen „Grad der Behinderung“ (GdB) von 100 zugesprochen bekam. Zudem wurden die Merkzeichen B, G, aG, H, RF und Gl bestätigt. Die Soziale Pflegeversicherung bestätigte das Vorliegen des Pflegegrades 4. Das Schädel-Hirn-Trauma führte dazu, dass der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen ist und zusätzlich an Taubheit leidet, die an Schwerhörigkeit grenzt.

Die Soziale Pflegeversicherung hatte bereits im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 SGB XI) die Kosten für einen Treppenlift übernommen bzw. bezuschusst, da ansonsten ein selbstständiges Verlassen des Hauses nicht mehr möglich gewesen wäre.

Später wurde zusätzlich ein Antrag auf Kostenübernahme für eine videogestützte Türöffnungsanlage gestellt. Diese Anlage besteht aus drei Monitoren und jeweils zwei Videotürstationen und Türöffnern. Auch diese Kosten wurden im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 SGB XI geltend gemacht.

Sowohl die zuständige Pflegekasse als auch das Sozialgericht Nürnberg und das Bayerische Landessozialgericht kamen zu dem Ergebnis, dass die beantragte Türöffnungsanlage nicht zu Lasten der Pflegeversicherung bezuschusst werden kann. Als Grund hierfür wurde genannt, dass die Türöffnungsanlage zusammen mit dem bereits übernommenen Treppenlift als eine Gesamtmaßnahme anzusehen ist und daher eine weitere Kostenübernahme bzw. Kostenbezuschussung ausscheidet.

Bundessozialgericht: Krankenversicherung ist zuständig

Aufgrund der Revision zum Bundessozialgericht, musste das höchste Sozialgericht Deutschlands über den Fall entscheiden. Mit Urteil vom 30.11.2023, Az. B 3 P 5/22 hat das Bundessozialgericht den Fall an das Bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Dabei stellte das Bundessozialgericht fest, dass die videogestützte Türöffnungsanlage nicht als Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung gesehen werden kann, welche die Sozialen Pflegeversicherung bezuschussen kann.

Die vom Kläger begehrte Leistung dient dem mittelbaren Behinderungsausgleich, womit eine Kostenübernahme als Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt.

Eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung ist nach den Ausführungen des Bundesssozialgerichts von der Hilfsmittelversorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung danach abzugrenzen, ob die Anpassung auf die konkrete Wohnumgebung abzielt und daher in einer anderen Wohnumgebung nicht zwingend ebenfalls erforderlich wird. Der Wohnumfeldverbesserung sind auch von der konkreten Wohnumgebung unabhängige Hilfen zuzuordnen, die fest eingebaut werden und regelmäßig nach einem Umzug am alten Ort verbleiben/verbleiben müssen.

Nach dem aktuellen Stand der Technik gehören videogestützte Türöffnungsanlagen zu den Hilfsmitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung, da diese dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Diese Türöffnungsanlagen können nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen eingestuft werden.

Das Bundessozialgericht führte in seinem Urteil vom 30.11.2023, Az. B 3 P 5/22 noch aus, dass die videogestützten Türöffnungsanlagen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können, wenn behinderungsbedingt ein Versicherter nicht in der Lage ist, sich eigenständig zur Wohnungs- bzw. Haustüre zu begeben, um einen Besucher nach dessen Klingeln einzulassen. Diese notwendigen Geräte dienen als Hilfsmittel dem mittelbaren Behinderungsausgleich und sind von der Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen. Dabei wurde auf die Lichtsignalanlagen verwiesen, welche für gehörlose Versicherte bereits seit langem anerkannt sind (s. hierzu auch: Lichtsignalanlage für hochgradig Schwerhörige).

Die Funktionsweise von videogestützten Türöffnungsanlagen

Die videogestützte Türöffnungsanlage funktioniert im Wesentlichen auf folgende Weise: Eine oder mehrere Videokameras werden an strategischen Positionen um die Eingänge eines Gebäudes installiert. Diese Kameras erfassen kontinuierlich Live-Bilder der Umgebung und übertragen sie an ein zentrales Überwachungssystem. Gleichzeitig ist dieses System mit einem Zugangskontrollsystem verbunden, das autorisierten Personen den Zutritt in das Gebäude ermöglicht.

Der Schlüssel zur Effektivität einer solchen Anlage liegt in ihrer Integration von Videotechnologie und Zugangskontrolle. Durch die Verknüpfung von Live-Videostreams mit Zugriffsberechtigungen können Sicherheitspersonal oder Gebäudeadministratoren in Echtzeit überprüfen, wer versucht, das Gebäude zu betreten, und den Zugang entsprechend gewähren oder verweigern. Dies ermöglicht eine präzise und sofortige Reaktion auf potenzielle Sicherheitsrisiken.

Trotz dieser Vorteile gibt es auch einige potenzielle Herausforderungen und Bedenken im Zusammenhang mit videogestützten Türöffnungsanlagen. Datenschutz und Datensicherheit sind beispielsweise wichtige Anliegen, da die kontinuierliche Überwachung durch Videokameras sensible persönliche Informationen erfassen kann. Es ist daher entscheidend, sicherzustellen, dass die Anlagen in Übereinstimmung mit geltenden Datenschutzbestimmungen betrieben werden und angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der gesammelten Daten implementiert sind.

Bildnachweis: © viperagp, Bigstock

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