Rentenrechtliche Berücksichtigung von Schule und Studium
Eine Schulausbildung und ein Studium wurden rentenrechtlich schon immer bewertet. Zumeist galten die Schule und das Studium als Anrechnungszeiten, welche die spätere Rente erhöhten. Und zwar auch dann, wenn während dieser Zeiten keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.
Im Jahr 1992 wurde die Berücksichtigung von einer Schulausbildung und einem Studium zum ersten Mal deutlich reduziert. Aktuell liegt die gesetzliche Grenze – Schulausbildung und Studium zusammen – bei maximal acht Jahren (96 Kalendermonate).
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte im Jahr 2005 eine großzügigere Anrechnung von Schulausbildung und Studium ermöglicht (vgl. BSG-Urteil vom 18.10.2005, Az. B 4 RA 43/03 R). Die damalige Rechtsprechung durch den 4. Senat des Bundessozialgerichts wurde nun durch den mittlerweile zuständigen 5. Senat des höchsten Sozialgerichts Deutschlands aufgehoben. Mit Urteil vom 02.03.2010 hat der 5. Senat unter dem Aktenzeichen B 5 KN 1/07 R entscheiden, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei, Ausbildungszeiten wie rentenversicherungsirrelevantes Freizeitvergnügen zu behandeln. Daher wurde in dem Urteil vom 02.03.2010 aufgeführt, dass entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers eine überzogene Begünstigung von Dauerstudenten und Akademikern erzielt würde, wenn die Schulausbildung und das Studium als Anrechnungszeit über acht Jahre hinaus rentenrechtlich anerkannt werden würde. Die Kosten hierfür müssten alle Beitragszahler aufbringen.
Fazit
Eine Schulausbildung wird frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres rentenrechtlich als Anrechnungszeit gewertet. Zusammen werden eine Schulausbildung und ein Studium für die Dauer von maximal acht Jahren (96 Kalendermonaten) bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeiten anerkannt und bewertet. Das Bundessozialgericht gab mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. B 5 KN 1/07 R) die frühere Rechtsprechung (Urteil vom 18.10.2005) auf, wonach eine großzügigere Anerkennung von Schul- und Studienzeiten bei der Rentenberechnung ermöglicht wurden.
Prüfung Rentenbescheide
Hat der Rentenversicherungsträger eine Rente (Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) berechnet, sollte diese Rentenberechnung dringend von einem registrierten Rentenberater überprüft werden. Nur dadurch hat ein Rentner die Gewissheit, dass die Rente korrekt berechnet wurde und keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Sollte sich bei der Rentenberechnung ein Fehler eingeschlichen haben, kann dieser von einem Rentenberater innerhalb der Widerspruchsfrist noch korrigiert werden.
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