Die digitale Gesundheitskompetenz nach § 20k SGB V
Mit § 20k Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die gesetzlichen Krankenkassen angehalten, dass in der Satzung Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen, mit denen der selbstbestimmte gesundheitsorientierte Einsatz digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren gefördert und für deren Nutzung die Kompetenzen vermittelt werden.
Regelung durch GKV-Spitzenverband
Nach § 20k Abs. 1 Satz 3 SB V haben die Krankenkassen bei der Satzungsbestimmung, mit der die Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz geregelt werden, die Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ...