Die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V
Die Übergangspflege im Krankenhaus ist eine neue Leistung, welche mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (kurz: GVWG) eingeführt wurde. Die Rechtsgrundlage für die neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist § 39e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Rechtsvorschrift ist am 20.07.2021 in Kraft getreten.
Hintergrund
Befinden sich Versicherte in stationärer Krankenhausbehandlung und ist hierfür keine medizinische Notwendigkeit mehr gegeben, muss eine Entlassung erfolgen. In der Praxis besteht oftmals die Situation, dass die Versicherten direkt nach der Krankenhausbehandlung eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme antreten oder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufgenommen werden müssten.
Die freien Plätze in den Einrichtungen sind jedoch nicht immer frei bzw. stehen nicht zu dem Zeitpunkt zur Verfügung, zu dem der Versicherte entlassen wird. Dieses bisherige „Vakuum“ soll nun mit der Leistung „Übergangspflege im Krankenhaus“ geschlossen werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht nach den Regelungen des § 39e SGB V, wenn ein Versicherter im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der:
- häuslichen Krankenpflege,
- Kurzzeitpflege
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
- Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
nicht oder nur unter erheblichen Aufwand erbracht werden können.
Das Krankenhaus, in dem die Übergangspflege nach § 39e SGB V erbracht wird, muss nachprüfbar dokumentieren, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Dauer der Leistung und Leistungsinhalt
Der Anspruch auf die Leistung „Übergangspflege im Krankenhaus“ ist auf maximal zehn Tage je Krankenhausbehandlung begrenzt.
Besteht ein Leistungsanspruch, umfasst die Übergangspflege im Krankenhaus:
- die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
- die Grund- und Behandlungspflege,
- die Aktivierung der Versicherten,
- ein Entlassmanagement,
- die Unterkunft und Verpflegung und
- die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.
Vergütung der Übergangspflege
Mit § 132m SGB V wird geregelt, dass die Verbände der Krankenkassen (auf Landesebene) mit der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land neben den Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege auch die Vergütung regeln müssen.
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