Das Krankengeldwahlrecht für unständig Beschäftigte
Viele kennen sie nicht, es gibt sie aber öfter als mancher denkt: Die unständige Beschäftigung. Sie ist nicht zu verwechseln mit einer geringfügigen Beschäftigung, sie ist aber im Sozialversicherungsrecht genau geregelt. Die Beurteilung ist aber oft nicht ganz einfach, jedoch gerade im Hinblick einer genauen Abgrenzung zu geringfügigen, speziell kurzfristigen, regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen oder Dauer-Beschäftigungen sehr wichtig.
Für unständig Beschäftigte besteht seit dem Jahr 2009 sogar die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld zu versichern und zwar ab dem Beginn der siebten Woche bzw. dem 43. Tag ...