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Helmut Göpfert

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Krankenkassenbeitrag

Betriebsrentner wurden ab 01.01.2020 von Kassenbeiträgen entlastet

Seit dem 01.01.2020 werden Betriebsrentner von den Krankenkassenbeiträgen entlastet. Die finanzielle Entlastung erfolgte durch eine Gesetzesänderung, welche mit dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) umgesetzt wurde.

Hintergrund

Bislang galt für Betriebsrentner eine Freigrenze, welche jährlich neu festgesetzt wurde. Die Freigrenze betrug ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Hatte ein Versicherter eine oder auch mehrere Betriebsrenten erhalten, welche die Freigrenze (diese lag im Kalenderjahr 2019 bei 155,75 Euro) – ggf. in der Summe – nicht überschritten hatte, fielen hieraus keine Krankenkassenbeiträge an. Überstieg die Summe der Betriebsrenten allerdings die Freigrenze, waren die gesamten Bezüge beitragspflichtig.

Die Freigrenze wurde ab Jahresbeginn in einen „echten“ Freibetrag“ umgewandelt, dadurch ergeben sich auf Betriebsrenten geringere Kassenbeiträge. Das heißt, dass sämtliche Betriebsrenten bis zu einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße beitragsfrei bleiben. Diese Grenze liegt im Kalenderjahr 2024 bei 176,75 Euro. Bei höheren Betriebsrenten wird somit nur noch der Betrag bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen, welcher den Betrag (im Kalenderjahr 2024) von 176,75 Euro überschreitet.

Versicherte, die eine Betriebsrente von beispielsweise 318 Euro monatlich – also in Höhe des doppelten Freibetrages – beziehen, müssen ab Jahresbeginn nur noch von den bisherigen Kassenbeiträgen in etwa der Hälfe leisten. Etwa 60 Prozent der Betriebsrentner erhalten eine Betriebsrente, welche geringer als 318 Euro ist.

Neuregelung gilt nur für die Krankenkassenbeiträge

Die Beiträge aus der beitragspflichtigen Betriebsrente werden mit dem vollen Krankenkassenbeitrag berechnet. Dieser liegt bei 14,6 Prozent. Es kommt also nicht „nur“ der halbe Beitragssatz zum Ansatz, welcher beispielsweise von versicherungspflichtigen Rentnern aus der gesetzlichen Rente zu tragen ist. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, welchen die zuständige Krankenkasse erhebt. Im Durchschnitt liegt der Zusatzbeitrag im Jahr 2020 bei 1,1 Prozent.

Zu beachten ist, dass die finanziellen Entlastungen durch die Neuregelungen ab dem Jahr 2020 nur für den Zweig der Gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2020: 159,25 Euro). Hier gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ also nicht! Wird durch eine oder mehrere Betriebsrenten der Betrag von 159,25 Euro überschritten, müssen aus der kompletten Betriebsrente Beiträge entrichtet werden.

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung liegt im Kalenderjahr 2020 bei 3,05 Prozent, für Kinderlose kommt noch der sogenannte Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent hinzu.

Durch die Neuregelungen ab 01.01.2020 werden vor allem Bezieher einer kleineren Betriebsrente entlastet. Insgesamt führt die gesetzliche Verbesserung zu Mindereinnahmen bei den Krankenkassen im Umfang von 1,2 Milliarden Euro. Finanziert werden die Kosten im Jahr 2020 durch den Gesundheitsfond. Danach erfolgt bis zum Jahr 2023 eine Teilfinanzierung aus dem Gesundheitsfonds. Ab dem Jahr 2024 sind die Beitragsausfälle von den Kassen in voller Höhe alleine zu finanzieren.

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