Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Frau im Büro

Die digitale Gesundheitskompetenz nach § 20k SGB V

Mit § 20k Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die gesetzlichen Krankenkassen angehalten, dass in der Satzung Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen, mit denen der selbstbestimmte gesundheitsorientierte Einsatz digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren gefördert und für deren Nutzung die Kompetenzen vermittelt werden.

Regelung durch GKV-Spitzenverband

Nach § 20k Abs. 1 Satz 3 SB V haben die Krankenkassen bei der Satzungsbestimmung, mit der die Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz geregelt werden, die Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zugrunde zu legen. Mit § 20k Abs. 2 SGB V wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, unter Einbeziehung von unabhängigem, ärztlichem, psychologischem, pflegerischem, informationstechnologischem und sozialwissenschaftlichem Sachverstand das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen der digitalen Gesundheitskompetenz zu regeln.

Die in § 20k Abs. 2 SGB V vorgeschriebene Regelung hat der GKV-Spitzenverband am 25.11.2020 erlassen. Konkret handelt es sich hierbei um die „Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20k Absatz 2 SGB V zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz ab 25.11.2020“. Die Regelung untergliedert sich in die „Zielstellung digitaler Gesundheitskompetenz“, „Zielgruppen“, „Inhalt der Leistungen“ und „Methodik und Qualität der Leistungen“.

Bei der digitalen Gesundheitskompetenz handelt es sich um die Fähigkeit, gesundheitsrelevante Informationen in Bezug auf digitale Anwendungen zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und anzuwenden.

Ziele digitaler Gesundheitskompetenz

Mit den Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz nach § 20k SGB V werden mehrere Ziele verfolgt.

Ein Ziel der Leistungen zur digitalen Gesundheitskompetenz ist, dass Versicherte in Bezug auf digitale Gesundheitsangebote informiert und befähigt werden, diese für sich zu erschließen und auch zu nutzen. Durch die Formulierung, dass die Versicherten „informiert“ werden, zeigt, dass die Angebote von den Versicherungsträgern auch aktiv kommuniziert und die Versicherten auf die Angebote aufmerksam gemacht werden müssen.

Ein weiteres Ziel ist, dass die nutzerspezifischen Aspekte durch die digitalen Gesundheitsangebote und auch die Datensicherung und der Datenschutz berücksichtigt werden.

Ebenfalls soll die digitale Gesundheitskompetenz der Versicherten gestärkt werden, damit die Chancengleichheit durch Erhöhung der gesundheitsbezogenen Selbstwirksamkeit der Bürger erhöht wird.

Die Zielgruppen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

Als Zielgruppe zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz kommen alle Versicherten in Betracht. Hierbei wird keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich um digital versierte oder digital weniger versierte Versicherte handelt.

Gruppen und Personen, die einen besonderen Bedarf an den Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz haben, sollen bevorzugt erreicht werden.

Leistungsinhalt der digitalen Gesundheitskompetenz

Mit den digitalen Gesundheitsanwendungen soll die Navigation beim Suchen und Finden von Informationen zu digitalen Gesundheitsanwendungen verbessert werden. Inhalt der digitalen Gesundheitskompetenz ist unter anderem, dass der Versicherte Informationen zu digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen erhält. Zu den digitalen Anwendungen (über die der Versicherte informiert werden soll) gehören unter anderem digitale Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen, die elektronische Patientenakte, aber auch digitale Anwendungen im ambulanten und stationären Bereich der Pflege.

Anwendungen, welche bestimmte Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, die offene oder verdeckte Produktwerbung enthalten und mit denen digitale Kompetenzen ohne konkreten Gesundheitsbezug vermittelt werden, fallen nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Erbringung der Leistungen

Die Krankenkassen können die Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz selbst erbringen. Alternativ können die Leistungen auch von Dritten entwickelt und bereitgestellt werden.

Werden die Leistungen von Dritten erbracht, entstehen hierfür Kosten, die entsprechend der Satzungsbestimmung der jeweiligen Krankenkasse bis zu einem dort bestimmten Betrag übernommen werden. Sofern die Leistungen von Leistungserbringern, mit denen die Krankenkasse Verträge abgeschlossen hat, erbracht werden, kann der Versicherte die Leistungen als Sachleistung in Anspruch nehmen.

Ruhen der Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V

Sofern für Mitglieder die Leistungsansprüche nach § 16a Abs. 3a SGB V ruhen, werden hiervon auch die Leistungen zur digitalen Gesundheitskompetenz nach § 20k SGB V erfasst.

Bildnachweis: © Andres Rodriguez - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema:

Kontaktaufnahme für eine BeratungKontakt mit Rentenberatung aufnehmen

Haben Sie weitere Fragen zum Thema?
Wünschen Sie eine individuelle Beratung? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Anmeldung NewsletterAnmeldung Newsletter

Sie möchten aktuelle Informationen zur Sozialversicherung erhalten? Dann melden Sie sich beim Newsletter von Rentenberatung-aktuell.de an.