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Begleithund

Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 18.02.2020, L 16 KR 253/18

Mit Urteil vom 18.02.2020 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 16 KR 253/18 über einen Fall entschieden, in dem der Kläger – ein Kind – von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Kosten für einen Begleithund geltend machen wollte. Die Richter kamen in ihrem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Kosten für Begleithunde für Kinder nicht von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden.

Zum Klagefall

Zu dem sozialgerichtlichen Klagefall kam es, weil ein Kind von seiner behandelnden Kinderärztin einen Behindertenbegleithund verordnet bekommen hatte. Diesen lehnte die zuständige Krankenkasse mit der Begründung ab, dass der beantragte Hund nicht in das Aufgabengebiet der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt und es sich bei den begehrten Kosten um Kosten der allgemeinen Haustierhaltung handelt.

Die behandelnde Ärztin hatte die medizinische Notwendigkeit für einen Begleithund gesehen, da das Kind unter einem fetalen Alkoholsyndrom und einer Entwicklungsverzögerung leidet. Hierzu kam es, da die Mutter alkoholkrank ist. Das klagende Kind kam als viertes Kind von insgesamt sechs Kindern zur Welt.

Das fetale Alkoholsyndrom (kurz: FAS) und die Entwicklungsverzögerung führen dazu, dass das Kind sehr zappelig ist, unter einer allgemeinen Muskelhypotonie und unter einer krankhaften Geschwätzigkeit (Logorrhoe) leidet. Außerdem wurde für das Kind der Pflegegrad 3 bestätigt.

Eine Integrationshelferin begleitete den Kläger bereits im Kindergarten. Diese Integrationshelferin begleitet ihn auch in der Grundschule.

Das Kind lebt bei Pflegeeltern, die eine Golden Retriever kauften. Damit dieser Hund zum Behindertenbegleithund ausgebildet wird, erfolgte eine Anmeldung bei der Hundeschule. Für die Ausbildung zum FAS-Begleithund entstehen Kosten, welche sich zwischen 15.000 und 30.000 Euro bewegen.

Wie die behandelnde Kinderärztin und auch die Pflegeeltern bestätigten, soll der Hund dem Kind Geborgenheit vermitteln und seine sozialen Kontakte fördern. Zudem soll der häufige Redefluss durchbrochen werden und auf das Kind bei Abgelenktheit und Unruhezuständen beruhigend wirken.

Nachdem die Kosten für die Ausbildung des Hundes zum Behindertenbegleithund durch die Krankenkasse abgelehnt wurden, erfolgte eine Klage beim zuständigen Sozialgericht Stade. Dieses Gericht hatte die Krankenkasse zur beantragten Kostenübernahme des Begleithundes verurteilt. Gegen dieses Urteil ging jedoch die Krankenkasse in Berufung, sodass das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – die zweite sozialgerichtliche Instanz – über den Leistungsantrag entscheiden musste.

Landessozialgericht bestätigt ablehnende Entscheidung der Krankenkasse

Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestätigten die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse und konnten sich damit der Entscheidung des Sozialgerichts Celle nicht anschließen.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass einem Anspruch auf einen Begleithund nicht entgegensteht, dass dieser nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt ist. Allerdings erfüllt der Begleithund nicht die Versorgungsziele, welche eine Leistungspflicht der Krankenversicherung begründen; die Versorgungsziele wiederum sind in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführt.

Der Hund dient nicht der Vorbeugung einer drohenden Behinderung und gleicht auch keine Behinderung aus. Des Weiteren kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Begleithund auch nicht dazu dient, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern.

Durch die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wurde die Ablehnung der Krankenkasse bestätigt, dass durch die Gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für den beantragten Begleithund zu übernehmen sind, da der Hund

  • kein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellt und
  • auch nicht die Voraussetzungen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfüllt.

Hinweis: Anders als Blindenführhunde, welche als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können und auch im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, können Assistenzhunde nicht von der GKV übernommen werden. Zu den Assistenzhunden gehören Behindertenbegleithunde Epilepsiehunde und Diabeteswarnhunde.

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