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Hörgeräte

Kostenintensive Hörgeräte waren wegen Baustellenlärm erforderlich

Eine Krankenkasse wurde vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 13.09.2018, Az. L 1 KR 229/17 verpflichtet, für einen Versicherten die Kosten für höherwertige Hörgeräte – die über den Festbetrag hinausgehen – zu bezahlen.

Klage eines Projektleiters

Geklagt hatte ein Projektleiter, zu dessen Aufgabengebiet die Bauüberwachung von Großbaustellen gehörte. Er beantragte zunächst beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger die benötigten höherwertige Hörgeräte. Die Rentenkasse leitete den Antrag an die zuständige Krankenkasse weiter, welche deshalb über den Antrag zu entscheiden hatte.

Die Krankenkasse bewilligte ein Hörgerätesystem ohne Eigenanteile für den Versicherten und übernahm die Kosten in Höhe des Festbetrags von 1.614 Euro. Für eine höherwertige Hörgeräteversorgung, welche aus beruflichen Gründen gegeben sein soll, sah die Krankenkasse keine Notwendigkeit.

Gegen die „einfache“ Versorgung mit Hörgeräten beschritt der Projektleiter den sozialgerichtlichen Klageweg. Er begründete seine Klage damit, dass er während seiner Tätigkeit auf Baustellen auf die besonderen Hörgeräte angewiesen ist, da nur diese sich auf die wechselnden Geräuschkulissen automatisch anpassen und einstellen. Die von der Krankenkasse übernommenen Hörgeräte müssen immer manuell angepasst werden.

Automatisch anpassende Hörgeräte

Der Projektleiter war mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt und im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht erfolgreich. Die Richter bestätigten den Anspruch auf das höherwertige Hörgerätesystem.

Zwar ergibt sich der Anspruch nicht direkt aus dem Krankenversicherungsrecht. Der Rentenversicherungsträger hat den Antrag jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist an die Krankenkasse weitergeleitet, weshalb diese nach den rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften leisten muss.

Nach dem Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte und behinderte Menschen einen Anspruch auf die medizinische Rehabilitation. Mit diesen Leistungen werden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vermieden, überwunden oder gemindert. Zu diesen Leistungen gehören auch Hilfsmittel wie Hörgeräte, sofern diese für Versicherte aufgrund der typischen beruflichen Anforderungen der Tätigkeit notwendig sind.

Bei dem Projektleiter liegen die Voraussetzungen für die beantragten Hörgeräte vor. Zu den Aufgaben in der Bauleitung und Bauüberwachung gehören die Bereiche der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik. Zudem ist er wechselnden Geräuschkulissen insbesondere während Baubesprechungen auf Großbaustellen ausgesetzt. Diese beruflichen besonderen Anforderungen sahen die Richter auch nicht mit den alltäglichen Anforderungen vergleichbar. Der Kläger kann keinen Einfluss auf die Geräuschkulisse nehmen, wenn auf den Großbaustellen mit bis zu 20 Personen Baubesprechungen durchgeführt werden.

Zusammenfassend verurteilte das Hessische Landessozialgericht die Krankenkasse, die höherwertige Hörgeräteversorgung zu übernehmen und sah die Versorgung mit Hörgeräten zum Festpreis nicht als ausreichend an.

Da keine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, ist das Urteil bereits rechtskräftig.

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