Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Schüler

Weiterer Krankenversicherungsschutz nach Ende der Schulzeit

Beendet ein Schüler seine reguläre Schulzeit, wird entweder eine Berufsausbildung begonnen oder ein Studium aufgenommen. Doch nicht jeder Schulabgänger findet direkt nach seiner Schulzeit eine Ausbildungsstelle. Daher stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie der Krankenversicherungsschutz nach der Schulzeit gewährleistet wird.

Berufliche Ausbildung

Im Rahmen einer beruflichen Ausbildung ist der Auszubildende aufgrund seines Ausbildungsverhältnisses – meist erstmals – selbst Mitglied einer Krankenkasse. Aufgrund der Mitgliedschaft müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Diese Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden getragen. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge jedoch alleine, wenn die Ausbildungsvergütung monatlich nicht mehr als 325,00 Euro beträgt.

Familienversicherung

Wird nach dem Schulende weder Ausbildung noch ein Studium begonnen, kann der Krankenversicherungsschutz über eine Familienversicherung gewährleistet werden. Eine Familienversicherung ist eine kostenlose Mitversicherung, die aus der Mitgliedschaft entweder eines Elternteils oder beim Ehegatten hergeleitet werden kann. Bei einer Mitversicherung bei einem Elternteil ist die Familienversicherung grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht der Anspruch auf die Familienversicherung sogar bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fort.

Ist kein Anspruch auf eine Familienversicherung (mehr) gegeben, kann der Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung sichergestellt werden. Hierfür entsteht ein monatlicher Beitrag von zirka 140 Euro. Den exakten Betrag teilt die zuständige Krankenkasse mit.

Studenten

Wird ein Studium aufgenommen, sind die eingeschriebenen (immatrikulierten) Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenfrei in der Familienversicherung bei einem Elternteil mitversichert. Sollte während des Anspruchs auf Familienversicherung ein Wehr- oder Zivildienst geleistet werden, verlängert sich die kostenfreie Mitversicherung um den Zeitraum des Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Bis zum Anspruchsende auf die Familienversicherung müssen keine gesonderten Beiträge entrichtet werden. Nach dem Anspruchsende bzw. sofern kein Anspruch auf die Familienversicherung besteht, müssen Beiträge zur „Krankenversicherung der Studenten“ entrichtet werden. Hierfür liegen im Jahr 2010 die monatlichen Beiträge bundeseinheitlich bei allen Krankenkassen bei 53,40 Euro zzgl. dem Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung von 9,98 Euro (11,26 Euro für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr).

Tipp – Meldung beim Arbeitsamt

Schulabgänger, welche weder sofort eine berufliche Ausbildung noch ein Studium beginnen, sollten sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend melden und sich hierüber eine Bescheinigung geben lassen. Dies sollte auch dann erfolgen, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld realisiert werden kann. Diese Zeit wird im Rentenversicherungskonto als Anrechnungszeit abgespeichert und wirkt sich auf die spätere Rente einmal rentensteigernd aus. S. hierzu auch: Meldung der Ausbildungssuche von Schulabgängern.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater beraten in allen (Renten-)Angelegenheiten auf den Gebieten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung – und zwar unabhängig von den Versicherungsträgern. Kontaktieren Sie daher die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: Andres Rodriguez - Fotolia