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Blindenführhund

Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 16/1 KR 371/15

Mit Urteil vom 21.11.2017 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 16/1 KR 371/15) eine Krankenkasse verurteilt, die Kosten für einen Blindenführhund zu übernehmen. Die Klägerin ist erblindet und leidet an MS (Multiple Sklerose). Die Krankenkasse hatte den Leistungsantrag auf den begehrten Blindenführhund für die MS-Versicherte abgelehnt, da dieser unwirtschaftlich sei und auch die bisherige Versorgung als ausreichend betrachtet wurde.

Zum Klagefall

Eine 73jährige Versicherte beantragte bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Blindenführhund. Bis zum Leistungsantrag auf den Blindenführhund wurde die blinde Versicherte mit einem Rollator und einem Blindenlangstock versorgt. Neben einer MS-Erkrankung wurden für die Versicherte unter anderem auch die Diagnose Osteoporose und eine chronische Polyarthritis bestätigt.

Schon im Jahr 2011 hatte der behandelnde Facharzt für Augenheilkunde einen Blindenführhund wegen einem ausgeprägtem Glaukom und einer AMD (altersbedingte Makuladegeneration) verordnet. Die beklagte Krankenkasse ließ aufgrund der Verordnung des Blindenführhundes ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anfertigen. Mit dem Gutachten führte der MDK aus, dass nicht ersichtlich sei, welches Therapieziel mit dem Blindenführhund erreicht werden soll. Zudem bietet der Blindenführhund auch keinen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber der Basisversorgung. Zusammenfassend wurde vom MDK die medizinische Indikation nicht bestätigt.

Aufgrund der Ablehnung der Kostenübernahme für den Blindenführhund klagte die Versicherte vor dem Sozialgericht Lüneburg. Mit Urteil vom 01.09.2015 (Az. S 16 KR 257/12) wurde die Krankenkasse bereits zur Kostenübernahme für den Blindenführhund verklagt. Gegen dieses Urteil ging jedoch die Krankenkasse in Berufung, weshalb das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über den Sachverhalt entscheiden musste.

Notwendigkeit für Blindenführhund bei Mehrfachbehinderung

Mit Urteil vom 21.11.2017 führt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aus, dass die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall für den Leistungsanspruch auf einen Blindenhund von Bedeutung ist. Um die medizinische Notwendigkeit überprüfen zu können, wurden Gutachten – sowohl von Ärzten als auch von Hundeführern – eingeholt. Die Gutachten kamen unisono zu dem Ergebnis, dass die Versorgung mit einem Langstock nicht ausreichend sei. Diesen Langstock kann die blinde Versicherte aufgrund der zeitgleichen Nutzung der Gehhilfe nicht ausreichend nutzen.

Noch während der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zweifelte die beklagte Krankenkasse an den Ergebnissen der vorliegenden Gutachten. Daraufhin überzeugten sich die Richter selbst von den Gutachtenergebnissen, indem sie der Klägerin auf dem Gerichtsflur Gehversuche unternehmen ließen.

Letztendlich wurde die Krankenkasse auch vom Landessozialgericht, der zweiten sozialgerichtlichen Instanz, zur Kostenübernahme für den Blindenführhund verurteilt. Mit diesem Urteil wird die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit bei mehrfachbehinderten Versicherten mit Blindheit fortgesetzt.

Erst am 09.11.2017 hatte sich das Hessische Landessozialgericht mit der Thematik einer Mehrfachbehinderung beschäftigen müssen. Hier hatten die Richter einen Anspruch für ein Genium-Kniegelenk dem Kläger zugesprochen, s. Genium-Kniegelenk von Krankenkasse

Bildnachweis: © Agnes Sadlowska

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