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Helmut Göpfert

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Blindenführhund

Krankenkassen können Kosten für Blindenhund übernehmen

Wann haben Blinde einen Anspruch auf einen Blindenführhund?

Mit dieser Frage musste sich das Sozialgericht Aachen beschäftigen und verurteilte die Krankenkasse dazu, einen Blindenführhund zu zahlen.

Lesen Sie hier, wie die Richter in Ihrem Urteil vom 29.05.2007 (Az. S 13 KR 99/06) argumentierten.

Klagegegenstand

Der bereits seit dem Jahr 1993 erblindete Versicherte wollte, unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vom behandelnden Augenarzt, von seiner Krankenkasse einen Blindenführhund gezahlt bekommen.

Doch die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Als Begründung wurde aufgeführt, dass eine ausreichende Versorgung bereits vorhanden ist. Dem Versicherten wurde bereits ein Mobilitätstraining mit einem Langstock in vertrauter Umgebung gezahlt, damit er sich in vertrauter Umgebung bewegen kann. Der Blindenhund ist nach Auffassung der Krankenkasse – da sich der Versicherte mit dem Langstock sicher fortbewegen kann – nicht zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erforderlich.

Urteil

Das Sozialgericht Aachen konnte sich jedoch nicht der Meinung der Krankenkasse anschließen und verurteilte diese, die beantragten Kosten für einen Blindenführhund zu übernehmen.

Während des Klageverfahrens wurde ein sachverständiger Zeuge gehört. Dieser bestätigte, dass der vorhandene Langstock in vielen Situationen keine ausreichende Sicherheit bietet. Beispielhaft wurden hier Situationen, wie das Auffinden von Ampelmasten, das Überqueren großer freier Plätze und Kreuzungen und das Auffinden von Treppen und Aufzügen aufgezählt. Hier bietet der Langstock keine ausreichende Sicherheit.

Die Richter kamen in dem Urteil vom 29.05.2007 zu der Auffassung, dass die Krankenkasse die Kosten für einen Blindenführhund (in Höhe von ca. 19.000,00 €) übernehmen muss. Das Grundbedürfnis des sicheren Gehens ist in vielen Situationen nur mit einem Langstock nicht ausreichend erfüllt.

Blindenlangstock und Blindenführhund erforderlich

Zusätzlich wurde angemerkt, dass nur eine kombinierte Versorgung mit einem Blindenlangstock und einen Blindenführhund den Blinden ermöglicht, die gesetzlich geforderte sichere Fortbewegung im Verkehr und eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Blinde für einen Blindenführhund entscheidet und den Hund auch versorgen kann.

Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 16/4 KR 65/12

In einem anderen Klagefall musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit dem Antrag eines Klägers beschäftigen, der auch einen Blindenhund bei seiner Krankenkasse beantragt hatte und eine Ablehnung erhielt.

Der Kläger verfügte in diesem Klagefall auf einem Auge nur noch um ein geringes Restsehvermögen und war ansonsten erblindet. Für die Orientierung außerhalb der Wohnung konnte der auf die Hilfe seiner Frau zurückgreifen. Als dann allerdings zusätzlich eine Schwerhörigkeit hinzukam, stellte der den Antrag auf einen Blindenhund.

Die zuständige Krankenkasse begründete ihre Ablehnung des Blindenhundes damit, dass ein Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining ausreichend wäre.

Bevor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eine Entscheidung in dem Klagefall traf, wurde das Ergebnis des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock abgewartet. Im Anschluss daran wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund der Sehbehinderung in Kombination mit der Schwerhörigkeit die Orientierungsfähigkeit des Klägers erheblich erschwert ist. Grundsätzlich kann eine Beeinträchtigung eines einzelnen Sinnesorgans durch andere Organe kompensiert werden. Dies ist jedoch bei Doppelbehinderungen im Einzelfall – wie hier bei dem Kläger – nicht mehr möglich. Von daher musste der Blindenführhund von der Krankenkasse übernommen werden, wozu das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 29.08.2017 (Az. L 16/4 KR 65/12) verklagt hatte.

Hinweis

Neben den Anschaffungskosten für einen Blindenführhund werden von der Krankenkasse die Kosten des laufenden Unterhaltes für Futter und Haftpflichtversicherung übernommen. Hier wird ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe des in § 14 BVG jeweils festgesetzten Betrages gezahlt. Dieser Betrag liegt seit dem 01.07.2017 bei 167,00 Euro monatlich.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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