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Helmut Göpfert

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Krankschreibung

Bedeutung und Praxis der telefonischen Krankschreibung

Bereits während der Corona-Pandemie wurde die telefonische Krankschreibung ermöglicht. Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig waren, mussten in bestimmten Fällen nicht mehr die Arztpraxis aufsuchen, sondern konnten die Bestätigung über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nach einem telefonischen Kontakt mit dem Arzt erhalten.

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung aufgrund der Corona-Pandemie war zuletzt bis zum 31.03.2023 befristet.

Am 07.12.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen bedeutenden Beschluss gefasst, durch den es zu einer dauerhaften Änderung der Begutachtungs-Richtlinie genkommen ist. Ab diesem Tag – also ab dem 07.12.2023 – ist in bestimmten Fallkonstellationen die telefonische Krankschreibung nun als dauerhaftes Instrument eingeführt worden. Für diesen Beschluss bestand ein gesetzlicher Auftrag. Durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsversbesserungsgesetz (ALBVV) kam es zu einer Änderung des § 92 SGB V, wonach der G-BA Regelungen der telefonischen Krankschreibung bis spätestens 31.01.2024 (diesem Auftrag wurde bereits am 07.12.2023 nachgekommen) schaffen musste.

Folgend wird die Bedeutung und die praktische Umsetzung der telefonischen Krankschreibung beschrieben.

Bedeutung

Durch die telefonische Krankschreibung werden die Arztpraxen entlastet und die Ärztinnen und Ärzte haben damit mehr Zeit für ihre Patientinnen und Patienten, bei denen zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist.

Zusätzlich wird die Ansteckungsgefahr, die sich in den Wartezimmern der Arztpraxen ergeben kann, für anderen Patientinnen und Patienten minimiert.

Damit die telefonische Krankschreibung auf die objektiv möglichen Fälle begrenzt wird, wurden strenge Regeln aufgestellt, in denen von diesem neuen und dauerhaften Instrument Gebrauch gemacht werden kann.

Die praktische Umsetzung

Die telefonische Krankschreibung ist nicht generell möglich. Hierfür müssen zwingend bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Krankschreibung per Telefon erfolgen kann und die Arztpraxis nicht aufgesucht werden muss.

Die telefonische Krankschreibung kann nur dann erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Patientin/der Patient muss der Arztpraxis bekannt sein. Das heißt, dass keine telefonische Krankschreibung durch eine Arztpraxis erfolgen kann, welche die Patientin/der Patient vorher noch nicht persönlich aufgesucht hat.
  • Es muss sich um eine Krankheit mit nur leichten Symptomen handeln. Krankheiten mit einer mittelschweren oder gar schweren Symptomatik sind damit von der Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung ausgeschlossen.
  • Zudem darf auch eine Videosprechstunde nicht möglich sein

Sind die o. g. Punkte und damit die Voraussetzungen für die telefonische Krankschreibung erfüllt, kann die Krankschreibung für einen Zeitraum von maximal fünf Tagen erfolgen.

Bei einer länger andauernden Krankheit, die über die maximal fünf möglichen Tage hinausgeht, muss die Arztpraxis aufgesucht werden. In diesen Fällen kann von der Ärztin/dem Arzt eine Folgebescheinigung nicht mehr per telefonischer Krankschreibung ausgestellt werden.

Videosprechstunde ermöglicht auch die Krankschreibung

Auch die Videosprechstunde kann für eine Krankschreibung zum Einsatz kommen. Damit ein Arzt bzw. eine Ärztin eine Krankschreibung nach einer Videosprechstunde ausstellen kann, müssen ebenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Arztpraxis muss die Videosprechstunde anbieten und es darf nicht erforderlich sein, dass für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine körperliche Untersuchung erforderlich ist.

Sofern die Patientin bzw. der Patient in der Praxis bekannt ist, kann mittels Videosprechstunde eine Krankschreibung für bis zu sieben Kalendertagen erfolgen. Sollte die Patientin bzw. der Patient in der Praxis nicht bekannt sein, kann die Krankschreibung mittels Videosprechstunde nur für einen Zeitraum von maximal drei Kalendertagen erfolgen.

Für Folge-Bescheinigungen wird die Krankschreibung nur dann per Videosprechstunde ermöglicht, wenn zuvor die Krankschreibung aufgrund einer persönlichen Untersuchung erfolgt ist.

Hohe arbeitsrechtliche Bedeutung

Die Krankschreibung hat vor allem eine hohe arbeitsrechtliche Bedeutung. Mit der Krankschreibung und der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit weisen die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nach, dass aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.

Aufgrund der Krankschreibung ist der Arbeitgeber damit auch zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet. Im Regelfall ist ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen; dies erfolgt aktuell im Rahmen der sogenannten „Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (eAU). Die Arbeitgeber haben jedoch das Recht zu verlangen, dass ein erkrankter Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag ärztlich bescheinigen lassen muss.

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