Zugangsvoraussetzungen ab August 2017 erleichtert
In der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn eine gesetzlich definierte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Diese Vorversicherungszeit beträgt 90 Prozent (9/10) in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist wiederum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.
Als Versicherungszeiten, welche bei der Vorversicherungszeit – also bei der 9/10-Berechnung – berücksichtigt werden, zählen die Versicherungszeiten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung; dies sind Zeiten einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung und Zeiten einer ...