Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.01.2019, L 16 KR 324/18
Im System der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Solidaritätsprinzip. Das heißt, dass Versicherte die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen erhalten und hierbei die Höhe der zu entrichtenden Beiträge keine Bedeutung haben. Die Beiträge selbst bemessen sich lediglich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Dass dem Solidaritätsprinzip allerdings Grenzen gesetzt sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Dieses Gericht der zweiten sozialgerichtlichen Instanz musste darüber entscheiden, ob die Solidargemeinschaft der Krankenversicherung für Behandlungskosten vollständig aufkommen muss, welche ...