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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegeunterstützungsgeld

Leistungsanspruch nun kalenderjährlich für 10 Arbeitstage

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Gesetzlichen bzw. Sozialen Pflegeversicherung, die darauf abzielt, pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen. Das Pflegeunterstützungsgeld wurde mit dem Ziel eingeführt, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegenden in ihrer verantwortungsvollen Aufgabe zu entlasten.

Ab dem 01.01.2024 hat sich eine relevante Änderung hinsichtlich der Bezugsdauer des Pflegeunterstützungsgeldes ergeben. Der Leistungsanspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld (Abkürzung: PUG) war seit der gesetzlichen Einführung im Kalenderjahr 2015 auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt. Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) weitet den Höchstanspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld aus, indem der Anspruch nun kalenderjährlich – und nicht mehr nur einmalig – für zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person besteht.

Die Umstellung auf einen kalenderjährlichen Anspruch von zehn Arbeitstagen erfolgte mit durch die gesetzliche Verbesserung unter dem Aspekt, dass eine pflegerische Notsituation nicht nur zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit eintreten kann. Auch bei einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen ein akuter Handlungsbedarf besteht.

Zielgruppe

Das Pflegeunterstützungsgeld richtet sich an Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung, die von nahen Angehörigen zu Hause gepflegt werden. Dabei muss insbesondere beim Beginn einer Pflegebedürftigkeit noch kein Pflegegrad bestätigt worden sein.

Höhe des Leistungsanspruchs

Mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird der Verdienstausfall der Pflegeperson – zumindest teilweise – ersetzt, der durch die Arbeitsbefreiung eintritt, welche aufgrund Befreiung in einer akuten Pflegesituation erfolgen musste. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nach den Regelungen berechnet, die auch bei der Berechnung des Kinder-Krankengeldes zugrunde liegen.

Das bedeutet, dass das Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts berechnet. Sollte die Pflegeperson in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitsbefreiung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, wird das Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts geleistet. Insgesamt darf das berechnete Pflegeunterstützungsgeld jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (im Kalenderjahr 2024: 120,75 Euro) nicht überschreiten.

Antragsverfahren

Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Pflegende einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist.

Der Eintritt einer akuten Pflegesituation bzw. die akute Verschlimmerung einer Pflegebedürftigkeit muss mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden. Es ist daher nicht erforderlich, dass erst eine Begutachtung zur Feststellung eines eventuellen Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst (MD) erfolgt.

Die Pflegekasse prüft dann die Unterlagen und entscheidet über die Bewilligung und Höhe der Leistung.

Kombination mit anderen Leistungen

Das Pflegeunterstützungsgeld kann mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden, beispielsweise mit dem Pflegegeld, der Tages- und Nachtpflege oder dem Verhinderungspflegegeld. Dadurch können pflegende Angehörige ihre individuellen Bedürfnisse und die Bedürfnisse der zu Pflegenden besser abdecken.

Fazit

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige, die ihre Angehörigen zu Hause betreuen. Es fördert die häusliche Pflege und trägt dazu bei, die Lebensqualität der Pflegenden zu verbessern und gibt pflegenden Angehörigen einen entsprechenden Zeitpuffer für die Disposition der Pflege in akuten Pflegesituationen.

Die Leistung sollte jedoch im Rahmen der gesamten Pflegesituation betrachtet werden, und gegebenenfalls können weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden.

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