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Ausland

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 19.10.2017, Az. L 8 KR 395/16

Wird über einen Auslandskrankenschein eine Krankenhausbehandlung in der Türkei in Anspruch genommen, erstattet hierfür eine gesetzliche Krankenkasse nicht die vollen Kosten für eine Privatklinik, sondern nur die Kosten, welche durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung übernommen worden wären. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19.10.2017, welches unter dem Aktenzeichen L 8 KR 395/16 gesprochen wurde.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein 12jähriges Mädchen, das während eines Urlaubsaufenthalts in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankte und in der Folge auch dehydriert war. Nachdem es sich beim Hotelarzt in Behandlung begab, ließ der Arzt das Mädchen in einem Notarztwagen in eine Privatklinik fahren, welche sich in einer Entfernung von 2,7 Kilometern vom Hotel befindet. In dieser Klinik wurde das Mädchen zwei Tage lang stationär behandelt; die Behandlung erfolgte im Wesentlichen mit Infusionen.

Die Privatklinik stellte für die zweitägige Krankenhausbehandlung einen Betrag von knapp 2.300 Euro in Rechnung, der von der Mutter des Mädchens bei der zuständigen (deutschen) Krankenkasse geltend gemacht wurde.

Die zuständige Krankenkasse holte über die Verbindungsstelle, welche für das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen zuständig ist, eine Auskunft ein. Im Rahmen dieser Anfrage wurde mitgeteilt, dass bei Inanspruchnahme der Krankenhausbehandlung als Sachleistung vom türkischen Sozialversicherungsträger ein Betrag von umgerechnet etwa 370 Euro geleistet worden wäre. Dieser Betrag wurde daraufhin von der Krankenkasse erstattet; eine darüber hinausgehende Kostenbeteiligung lehnte Krankenkasse ab.

Mit dem geringen Erstattungsbetrag im Vergleich zu den entstandenen Kosten gab sich die Mutter des Mädchens nicht zufrieden und legte zunächst Klage beim Sozialgericht Kassel ein. Nachdem die Klage keinen Erfolg hatte, ging die Versicherte in Berufung zum Hessischen Landessozialgericht.

Auch Landessozialgericht lehnt höhere Kostenerstattung ab

Auch in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz wurde die höhere Kostenerstattung abgelehnt. Mit Urteil vom 19.10.2017 führten die Richter aus, dass der Leistungsanspruch nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen beschränkt ist. Es können nur die Kosten beansprucht werden, welche nach dem türkischen Krankenversicherungssystem geleistet werden würden. Dies war der von der Krankenkasse erstattete Betrag von etwa 370 Euro. Die Kosten in türkischer Privatklinik sind damit nur teilweise erstattungsfähig.

Wäre die Behandlung in dem staatlichen Krankenhaus durchgeführt worden, welches zwölf Kilometer vom Hotel entfernt ist und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbar gewesen wäre, wäre der Betrag von 370 Euro angefallen. Die Richter konnten keinen Grund erkennen, weshalb die Behandlung aus gesundheitlichen Gründen in der Privatklinik erfolgen musste, die 2,7 Kilometer entfernt und in fünf Minuten erreichbar war. Außerdem wurde das Mädchen während der Fahrt ins Krankenhaus in einem Notarztwagen ärztlich betreut.

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