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Helmut Göpfert

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Liposuktion

G-BA sieht Potenzial als Behandlungsalternative

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20.07.2017 mitteilte, kann eventuell die Liposuktion bei Lipödem bald zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen der ambulanten Behandlung erbracht werden.

Bei der Liposuktion handelt es sich um eine Operation, im Rahmen derer mit Kanülen die Fettzellen unter der Haut entfernt werden. Oftmals wird die Liposuktion im Rahmen von Schönheitsoperationen durchgeführt. Die Prüfung durch den G-BA, wann die Liposuktion im durch die Gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden kann, bezieht sich auf die Notwendigkeit, wenn ein Lipödem vorliegt. Dies sind Fettgewebe-Häufungen an Hüften, Oberschenkeln und teilweise auch an Oberarmen, Unterschenkeln, Unterarmen und am Nacken. Lipödeme gelten als schwer diagnostizierbare Erkrankungen, welche chronisch fortschreitend sind. Meist sind hiervon nur Frauen betroffen. Die Liposuktion wird schon seit den 1990er Jahren angewendet.

Bis der G-BA eine endgültige Entscheidung abgeben kann, ob die Liposuktion – also die Fettabsaugung – als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung angesehen werden kann, muss allerdings noch eine Erprobungsstudie durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Erprobungsstudie sollen noch offene Fragen geklärt werden. Die laufende Bewertung der Methode wurde ausgesetzt; anhand der bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse konnte keine Entscheidung herbeigeführt werden, ob die Leistung als Kassenleistung erbracht bzw. auf Kassenkosten übernommen werden kann.

Bisherige Studien nicht ausreichend

Die bislang vorliegenden Studien konnten entscheidende Fragen nicht beantworten, damit der G-BA eine entsprechende Empfehlung geben kann, ob die Liposuktion bei Lipödem in den Leistungskatalog der Krankenversicherung aufgenommen werden kann. So können z. B. die Fragen nicht beantwortet werden, welche Funktionsfähigkeit die Lymphbahnen nach einer Operation haben oder welche Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen besteht. Damit die wissenschaftliche Erkenntnislage verbessert wird, hat nun der G-BA eine Erprobungsstudie ins Leben berufen. Die für Januar 2018 erwarteten Eckpunkte für eine Studie wurden zeitgerecht am 18.01.2018 beschlossen.

Mit der Studie ist der G-BA international die erste Einrichtung, die eine Studie zur Liposuktion bei Lipödem auf den Weg gebracht hat. Die genaue Ausgestaltung, Durchführung und Auswertung wird einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution übertragen. Die Eckpunkte der Studie wurden am 18.01.2018 genau festgelegt, wobei es noch eine geraume Zeit benötigt, bis belastbare Erkenntnisse zum Nutzen und zu den Risiken eines Operationsverfahrens dieser Behandlungsmethode vorliegen. Ausgewählte Patienten können erst etwa zur Jahreshälfte 2020 an der Studie teilnehmen. Erst wenn die Studie abgeschlossen ist, kann der G-BA eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob die künftig Liposuktion bei Lipödem zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann.

Im Rahmen der nun stattfindenden Erprobungsstudie wird der Nutzen der Liposuktion hinsichtlich Symptomatik, Lebensqualität und der Notwendigkeit von weiteren konservativen Behandlungen im Vergleich zu nichtinvasiven Eingriffen untersucht. Ebenso werden Operationsrisiken und die langfristige Sicherheit der Liposuktion und die Notwendigkeit von Wiederholungs- oder Folgeeingriffen eruiert.

Solange die Erprobungsstudie läuft, haben gesetzlich Krankenversicherte einen Leistungsanspruch, wie dies bislang der Fall war. Für Teilnehmer an der Erprobungsstudie werden die Kosten für die Liposuktion übernommen.

Weshalb Beurteilung durch G-BA?

Der Gesetzgeber hat den G-BA als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen beauftragt darüber zu entscheiden, auf welche medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch haben. Im Rahmen dieses Auftrags prüft der G-BA, ob für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung Leistungen oder Methoden erforderlich sind. Dies erfolgt im Rahmen von strukturierten Bewertungsverfahren. Dabei wird der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung berücksichtigt.

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