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Helmut Göpfert

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Kryokonservierung

Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen/Keimzellgewebe

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit. Dieser Leistungsanspruch beinhaltet auch einen Anspruch auf künstliche Befruchtung, der in § 27a SGB V die Anspruchsvoraussetzungen regelt.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – dieses Gesetz trat am 11.05.2019 in Kraft – wurde der Anspruch auf die künstliche Befruchtung um den Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe ausgedehnt.

Anspruchsvoraussetzungen

Mit dem TSVG wurde die Kryokonservierung in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen, wenn diese erforderlich wird, weil eine Erkrankung – zum Beispiel eine Krebserkrankung oder eine rheumatologische Erkrankung – vorliegt, die mit einer keimzellschädigenden Therapie behandelt werden muss und zugleich die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht. Wird für eine zukünftige künstliche Befruchtung eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellen erforderlich, dann ist diese Leistung Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen allerdings weiterhin keine Kosten für eine Kryokonservierung von Körperzellen, wenn durch diese ausschließlich eine spätere künstliche Befruchtung ermöglicht werden soll.

Im Rahmen der Leistung „Kryokonservierung“, sofern ein Versicherter hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, werden unter anderem die Kosten für die Entnahme, die Aufbereitung, die Lagerung und das spätere Auftauen übernommen. Neben der Kryokonservierung selbst beinhaltet der Leistungsanspruch auch die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen. Die Kosten werden als Sachleistung übernommen; das heißt, dass der Leistungserbringer die Kosten direkt mit der zuständigen Krankenkasse abrechnet.

Der Anspruch auf die Kryokonservierung ist nicht an die untere Altersgrenze für die künstliche Befruchtung und auch nicht an das Bestehen einer Ehe geknüpft. Die unter Altersgrenze für die künstliche Befruchtung liegt beim vollendeten 25. Lebensjahr. Jedoch endet der Anspruch mit der oberen Altersgrenze für die künstliche Befruchtung; die obere Altersgrenze liegt für weibliche Versicherte beim vollendeten 40. Lebensjahr und für männliche Versicherte beim vollendeten 50. Lebensjahr. Das heißt, dass der Anspruch auf die Kryokonservierung – auch wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenübernahme vorliegen – ab diesem Lebensalter ausgeschlossen ist.

Hintergrund

Das Bundessozialgericht hat sich mit Urteil vom 17.02.2010 (Az. B 1 KR 10/09 R) zur Kostenübernahme einer Kryokonservierung geäußert. Die Richter des höchsten Sozialgerichts kamen in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass das Einfrieren und die Lagerung von Eierstockgewebe nur dann von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen ist, wenn es (als unselbstständige Vorbereitungshandlung der späteren ärztlichen Krankenbehandlung) zur Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit erforderlich ist.

Die durch das TSVG erfolgten Änderungen kommen Personen zugute, bei denen eine keimzellschädigende Therapie aufgrund einer Erkrankung durchgeführt werden muss und bei denen zugleich eine spätere künstliche Befruchtung in Fragen kommen könnte. Zugleich muss die spätere Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit oder der Empfängnisfähigkeit in Betracht kommen.

Abrechnung ab 01.07.2021 über eGK

Die Abrechnung der Kryokonservierung kann ab dem 01.07.2021 über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) erfolgen, nachdem die Abrechnungsziffern vom Bewertungsausschuss im Einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt wurden.

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