Bundessozialgericht vom 12.09.2012, Az. B 3 KR 20/11 R
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 12.09.2012 (AZ: B 3 KR 20/11 R) festgelegt, dass ein Behinderter, selbst wenn er auf die Benutzung eines Hilfsmittels (z. B. eines Rollstuhls) angewiesen ist, einen Ausfall dieses Hilfsmittels bis zu 10 Tagen hinnehmen muss, wenn ihm ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht.
Die Krankenkasse eines schwerbehinderten Mannes, der in einem Pflegeheim lebt, hatte für ihn die Kosten eines ...