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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beiträge 2018

Regelungen zur Beitragsfestsetzung ändern sich zum 01.01.2018

Mit dem sogenannten Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat der Gesetzgeber auch Änderungen bei der Festsetzung der Beiträge für freiwillig Krankenversicherte zum 01.01.2018 vorgenommen. Die Änderungen sehen vor, dass die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem Jahr 2018 zunächst vorläufig erfolgt, solange der aktuelle Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt werden kann bzw. nicht vorgelegt wird.

Zunächst vorläufige Festsetzung der Beiträge

Die Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt erfolgte nach den bisherigen Regelungen grundsätzlich nur bei einer Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ab dem 01.01.2018 wird dies bei allen freiwillig versicherten Selbstständigen vorgenommen. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr. In der Folge kommt es dann zu Erstattungen oder auch Nachberechnungen von Beiträgen für die Vergangenheit.

Der neue Einkommensteuerbescheid wird neben der Festsetzung der konkreten Beiträge für das jeweilige Jahr gleichzeitig wieder als Grundlage für die künftigen Beiträge – welche dann ebenfalls wieder vorläufig festgesetzt werden – herangezogen. Die neue vorläufige Festsetzung erfolgt mit Beginn des Monats, welcher dem Monat folgt in dem der Steuerbescheid ausgestellt wurde.

Ausnahme

Die Beiträge werden für freiwillig Krankenversicherte dann nicht vorläufig festgesetzt, wenn das Mitglied erklärt bzw. zuletzt nachgewiesen hat, dass die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. In diesem Fall wird die Beitragshöhe sofort zukunftsbezogen endgültig festgesetzt, wobei dann als Bemessungsgrundlage die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze – dies ist die Grenze, aus der maximal Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden – liegt im Kalenderjahr 2018 bei 53.100 Euro jährlich bzw. 4.425 Euro monatlich.

Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Einnahme unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen werden, werden die zu viel geleisteten Beiträge auf Antrag erstattet.

Beispiel:

Ein freiwillig krankenversichert Selbstständiger hat mit dem aktuellen Steuerbescheid ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4.000 Euro nachgewiesen. Die zuständige Krankenkasse setzt für die Zeit ab Januar 2018 die Beiträge auf Grundlage dieser Einnahmen vorläufig fest.

Im Oktober 2019 wird der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 erstellt. Nach diesem Einkommensteuerbescheid lag das Einkommen tatsächlich bei monatlich 4.200 Euro. Der Einkommensteuerbescheid wird der Krankenkasse im Dezember 2019 vorgelegt.

Folge:

Die Krankenkasse setzt die Beiträge für das Kalenderjahr 2018 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides, welcher im Oktober 2019 erlassen wurde, endgültig fest. In diesem Fall kommt es zu einer Nachforderung von Beiträgen für das Kalenderjahr 2018.

Gleichzeitig kommt es zu einer neuen vorläufigen Festsetzung der Beiträge für die Zeit ab November 2019 (Folgemonat nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides), wobei dann 4.200 Euro monatlich für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Für die Zeit von Januar bis Oktober 2019 bleibt es bei der bisherigen vorläufigen Beitragsfestsetzung.

Möglichkeit einer Beitragssenkung besteht

Die Beiträge für freiwillig krankenversicherte Selbstständige werden immer auf Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei einer Einkommensminderung schon im Vorfeld – bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt – die Beiträge reduziert werden können. Dies ist vom Mitglied jedoch explizit zu beantragen.

Eine Beitragssenkung kommt dann in Frage, wenn die vorläufig festgesetzten Beiträge aufgrund des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Diese unverhältnismäßige Belastung liegt vor, wenn sich das aktuelle Einkommen gegenüber dem aktuell vorliegenden Steuerbescheid um mehr als 25 Prozent reduziert hat.

Die Reduzierung der Einnahmen muss mit dem Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer nachgewiesen werden. Zusätzlich müssen noch Unterlagen vorgelegt werden, mit denen das voraussichtliche Arbeitseinkommen nachgewiesen wird. Sollte eine Vorauszahlung der Einkommensteuer nicht entrichtet werden müssen, muss ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung für den Antrag auf Beitragsreduzierung vorgelegt werden.

Die Reduzierung der Beiträge kann nur zukunftsbezogen vorgenommen werden. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen werden bei der Prüfung der unverhältnismäßigen Belastung nicht berücksichtigt. Zu den sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen gehören beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen.

Keine Änderung bei fehlender Kooperation

Keine Änderung zur bisherigen Beitragsfestsetzung für freiwillig Krankenversicherte ergibt sich, wenn der Versicherte mit seiner Krankenkasse nicht kooperiert. Sollte kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden, werden die Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Beitragsfestsetzung vorläufig.

Mindestbemessungsgrenze

Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige wird für die Beitragsbemessung im Kalenderjahr 2018 mindestens ein Betrag von 2.283,75 Euro (für den Kalendertag der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße) herangezogen.

Erhält das freiwillige Mitglied einen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder eine entsprechende Leistung nach (§ 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird im Kalenderjahr 2018 mindestens ein Betrag vom 1.522,50 Euro (für den Kalendertag der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße) herangezogen.

Ab dem Jahr 2019 wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes drastisch reduziert. Wurden bislang die Beiträge aus mindestens dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße berechnet, wird der Mindestbeitrag ab dem 01.01.2019 „nur“ noch aus dem 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies bedeutet, dass die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage von 2.283,75 Euro im Kalenderjahr 2018 auf 1.038,33 Euro im Kalenderjahr 2019 gesenkt wird. Von dieser Regelung profitieren vor allem Existenzgründer und Klein-Selbstständige.

Wahl einer höheren beitragspflichtigen Einnahme

Aufgrund der ab 2018 nur vorläufigen Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen wurde von den Mitgliedern in der Praxis oftmals der Wunsch geäußert, die Beiträge nach höheren Einnahmen festzusetzen. Dies deshalb, da evtl. höhere Einnahmen erwartet werden und somit evtl. höhere Nachzahlungen vermieden werden sollen.

Mit dem „Wunsch“, höhere beitragspflichtige Einnahmen zu wählen, hat sich der GKV-Spitzenverband beschäftigt und in seiner Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 14.06.2018 festgehalten, dass dies durchaus möglich ist. Hierzu wird ausgeführt, dass als oberster Grundsatz weiterhin gilt, dass die Beiträge nach der gesamten (aktuellen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen sind, auch wenn nach den aktuellen Regelungen die vorläufige Beitragsfestsetzung nach dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid erfolgt.

Weist also ein Mitglied durch finanz- oder betriebswirtschaftliche Auswertungen oder durch eine Erklärung des Steuerberaters nach, dass das Arbeitseinkommen oder die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung höher sind, als nach dem letzten Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt werden, können auch diese berücksichtigt werden. Die höheren beitragspflichtigen Einnahmen sind für die Beitragsfestsetzung dann bis zum nächsten Steuerbescheid heranzuziehen.

Wichtig!

Die gesetzliche Neuregelung für die Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Das hat zur Folge, dass auch die Beiträge für die Zeit ab 01.01.2018 vorläufig festgesetzt werden. Die Neuregelung wird nicht für Zeiträume vor dem 01.01.2018 angewendet.

Fazit

Mit den Änderungen bei der Festsetzung der Beiträge für freiwillig krankenversicherte Mitglieder trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Einkommensteuerbescheide nicht zeitnah vorgelegt werden können. Dies zeigt sich schon daran, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 erst am 30.06.2019 bzw. 29.02.2020 (abhängig davon, ob der Versicherte steuerlich beraten wird oder nicht) abgegeben werden muss. Von daher wurden in der Vergangenheit die Beiträge meist nicht nach den tatsächlichen Einnahmen festgesetzt. Die Neuregelung hat damit eine größere Beitragsgerechtigkeit zur Folge.

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