Neuregelungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2018
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. im Bereich der Gesundheit gibt es zum Jahreswechsel 2017/2018 wieder einige Änderungen. Folgend sind die Änderungen, welche zum 01.01.2018 in Kraft treten, zusammengefasst.
Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte
Zum 01.01.2018 wird das Verfahren zur Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte neu geregelt. Die Neuregelung wurde bereits mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen. Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass sich die Beiträge für Selbstständige stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren.
Ab dem Jahr 2018 werden die Beiträge zunächst nach dem letzten Einkommensteuerbescheid vorläufig festgesetzt. Erst wenn der endgültige Steuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt, kommt es zu einer endgültigen Beitragsfestsetzung anhand der tatsächlichen Einnahmen. In der Folge kann es zu Erstattung oder Nachberechnungen kommen.
Anhand des zuletzt erlassenen Steuerbescheides erfolgt dann auch die erneute vorläufige Festsetzung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag auf 1,0 Prozent gesenkt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde zum 01.01.2018 von bislang 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent gesenkt. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag handelt es sich um einen Beitragssatz, der vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben des Schätzerkreises jährlich festgesetzt wird.
Der individuelle Zusatzbeitrag, den die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen erheben, kann über oder auch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen. Der Zusatzbeitrag muss neben dem allgemeinen Beitrag (von 14,6 Prozent) geleistet werden. Getragen wird der Zusatzbeitrag ausschließlich von den Versicherten; eine Beteiligung der Arbeitgeber – wie dies beim allgemeinen Beitrag der Fall ist – erfolgt nicht.
Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben
Zum 01.01.2018 wird die Beitragsbemessungsgrenze – wie jedes Jahr – wieder angehoben und der Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den (Euro-)Wert dar, aus dem maximal Kranken- und auch Pflegeversicherungsbeiträge geleistet werden müssen.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zum 01.01.2018 von bislang 4.350,00 Euro monatlich auf 4.425,00 Euro. Eine Unterscheidung der Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und neuen Bundesländer – wie dies bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung der Fall ist – gibt es für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht.
Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ebenfalls angehoben
Ebenfalls wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01.2018 angehoben. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Versicherungspflichtgrenze für die Gesetzliche Krankenversicherungsicherung.
Die Grenze steigt von bislang 57.600,00 Euro auf 59.400,00 Euro.
Zudem steigt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200,00 Euro auf 53.100,00 Euro. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für Versicherte relevant, die am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt in einer privaten Krankheitsvollversicherung (einer sogenannten substitutiven Krankenversicherung) abgesichert waren.
Ultraschalluntersuchung Bauchaortenaneurysma
Schon im Jahr 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Männern einmalig eine Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen zustehen soll. Der Anspruch besteht ab einem Alter von 65 Jahren.
Nachdem nun vom Bewertungsausschuss die Vergütungsregelung beschlossen wurde, kann die Ultraschalluntersuchung ab dem 01.01.2018 abgerechnet werden. Die Abrechnung können unter anderem Hausärzte vornehmen, denen von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung hierfür erteilt wurde.
Näheres unter: Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt
Bei der Krankenhausstatistik handelt es sich um eine amtliche Statistik des Statistischen Bundesamtes. Diese dient als Grundlage für Entscheidungen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen der Krankenhäuser und für gesundheitspolitische Entscheidungen.
Die Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik hat zum Inhalt, dass auf manche Erhebungen verzichtet, dafür aber andere Merkmale erfasst werden. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Informationsgewinn. Die ersten Ergebnisse aufgrund der weiterentwickelten Krankenhausstatistik werden erst Ende des Jahres 2019 zur Verfügung stehen.
Neuregelungen für Saisonarbeiter
Ab dem 01.01.2018 werden versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach dem Ende der Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren und dann nicht mehr dem deutschen Sozialrecht unterliegen, nicht mehr automatisch von der obligatorischen Anschlussversicherung (nach § 188 Abs. 4 SGB V) erfasst. Betroffen von dieser Regelung sind hauptsächlich Saisonarbeiter.
Möchten die entsprechenden Personen weiterhin nach dem Ende der Beschäftigung in Deutschland krankenversichert bleiben, muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung erklärt werden. Zudem muss der Wohnsitz innerhalb von Deutschland nachgewiesen werden.
Damit die Krankenkassen die „Saisonarbeitnehmer“ identifizieren können, wird eine gesonderte Kennzeichnung eingeführt, welche die Arbeitgeber an die Krankenkassen melden.
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