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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Krankengeld

Entstehen des Krankengeldanspruchs nach § 46 SGB V

Sofern ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld hat, muss beurteilt werden, wann dieser Anspruch genau entsteht.

Die gesetzliche Grundlage, in der der Zeitpunkt des Entstehens des Krankengeldanspruchs geregelt wird, ist § 46 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Nach dieser Rechtsvorschrift wird unterschieden, ob der Krankengeldanspruch aufgrund einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder aus sonstigen Gründen entsteht.

Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsteht der Krankengeldanspruch von ihrem Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V). In allen übrigen Fällen entsteht der Krankengeldanspruch von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Beispiel 1:

Ein Versicherter befindet sich ab dem 25.01.2018 in stationärer Krankenhausbehandlung.

Folge:

Der Krankengeldanspruch entsteht am 25.01.2018.

Beispiel 2:

Ein Versicherter ist ab dem 29.01.2018 arbeitsunfähig. An diesem Tag sucht er allerdings den Arzt noch nicht auf. Dies erfolgt erst am 30.01.2018; am 30.01.2018 bescheinigt der Arzt ab dem 29.01.2018 Arbeitsunfähigkeit.

Folge:

Der Krankengeldanspruch entsteht am 30.01.2018, also mit den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Eine Besonderheit gibt es für Bezieher von Arbeitslosengeld I. Für diesen Personenkreis entsteht der Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Der Tag der ärztlichen Feststellung ist in diesen Fällen ohne Bedeutung. Anzumerken ist allerdings, dass es aufgrund der grundsätzlich sechswöchigen Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes, welche die Agentur für Arbeit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit leisten muss, zunächst zum Ruhen des Krankengeldanspruchs kommt.

Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit

Wurde für einen Versicherten bereits eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, muss für den weiteren Anspruch auf Krankengeld die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Tag nach dem zuletzt bescheinigten letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit erstellt werden. Handelt es sich bei dem Folgetag um einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, ist die Ausstellung der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am folgenden Werktag ausreichend.

Beispiel 3:

Für einen Versicherten wurde bis zum 02.02.2018 (Freitag) eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Folge:

Damit es zu einer nahtlosen Weiterzahlung des Krankengeldes kommt, muss die Folge-Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag ausgestellt werden. Dies ist in diesem Beispiel der 05.02.2018.

Rechtslage bis 22.07.2015

Die oben genannte Regelung, dass der Krankengeldanspruch am Tag der ärztlichen Feststellung beginnt, gilt erst ab dem 23.07.2015. Ab diesem Tag kam es im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes zu einer Verbesserung für die Versicherten. Nach der Rechtslage bis zum 22.07.2015 entstand der Anspruch auf Krankengeld erst an dem Tag, der dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgte. In dem o. g. Beispiel 2 wäre der Krankengeldanspruch damit erst am 31.01.2018 entstanden, hätte es die gesetzliche Änderung ab dem 23.07.2015 nicht gegeben!

Mit der gesetzlichen Verbesserung im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine Versorgungslücke geschlossen. Die bisherige Regelung hat nämlich vor allem Versicherte benachteiligt, die aufgrund ihrer Krankheit regelmäßig nur für einen Arbeitstag arbeitsunfähig geschrieben werden; dies sind z. B. Versicherte, die eine Dialyse oder eine Chemotherapie in Anspruch nehmen müssen.

Auch bei den Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gab es bis zum 22.07.2015 „strengere“ Regelungen. Nach dem damaligen Recht musste eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.

Krankengeldanspruch orientiert sich nach Versicherungsverhältnis

Ob und wie lange ein Versicherter einen Anspruch auf Krankengeld realisieren kann, ist vom Versicherungsverhältnis des Tages abhängig, an dem der Anspruch auf Krankengeld entsteht. Irrelevant ist der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt. Damit spielt für die Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld dem Tag der ärztlichen Feststellung bzw. bei einer Krankenhausbehandlung oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Tag des Beginns der Behandlung/Maßnahme eine bedeutende Rolle.

Beispiel 4:

Ein Versicherter ist seit dem 29.01.2018 arbeitsunfähig krank. An diesem Tag bescheinigt der behandelnde Arzt (Tag der Feststellung) zunächst für zwei Wochen – bis 12.02.2018 – auch die Arbeitsunfähigkeit. Zum 31.01.2018 wurde das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten gekündigt.

Folge:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 29.01.2018, also mit dem Tag der ärztlichen Feststellung. Die Mitgliedschaft aufgrund des beendeten Beschäftigungsverhältnisses endet am 31.01.2018. Da über den 31.01.2018 hinaus Arbeitsunfähigkeit besteht, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Krankengeldanspruchs (nach § 192 SGB V) erhalten. In diesem Fall leistet die Krankenkasse ab dem 01.01.2018 Krankengeld.

Sollte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, ist bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis (und dem daraus folgenden Fortbestehen der Mitgliedschaft) immer darauf zu achten, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am folgenden Werktag bestätigt wird, für den letztmals die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. In dem Beispiel 4 muss – damit der weitere Krankengeldanspruch aufrechterhalten wird – bei einem weiteren Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit diese spätestens am 13.02.2018 festgestellt werden. Erfolgt die Feststellung erst am 14.02.2018 oder später, kann eine Krankengeldzahlung nur noch im Rahmen des (maximal einmonatigen) nachgehenden Leistungsanspruchs – und das auch nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht – in Frage kommen (s. hierzu auch: Kein Krankengeldanspruch aufgrund Familienversicherung über Ehefrau). Auch bei der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit kam es ab dem 23.07.2015 zu Verbesserungen.

Nach den gesetzlichen Regelungen bis 22.07.2015 musste die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Tag bescheinigt werden, für den letztmals die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde.

Rechtsprechung

Bundessozialgericht vom 11.05.2017, Az. B 3 KR 12/16 R

In diesem Klageverfahren wurde für die Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachträglich ausgestellt.

Bei der Versicherten lag die Diagnose „Zustand nach Mamma-Karzinom“ vor. Der Arzt bestätigte, dass es „leider verpasst wurde“, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Der Rechtstreit verlief für die Versicherte dahingehend erfolgreich, weil die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Krankengeld anerkannt hat.

Urteil Bundessozialgericht vom 11.05.2017, Az. B 3 KR 22/15 R

Mit Urteil vom 11.05.2017 (Az. B 3 KR 22/15 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Weitergewährung eines Krankengeldes nicht deswegen verneint werden darf, wenn der Arzt bei der weiteren Krankschreibung einen Fehler begangen hat. In dem Klagefall ging die Versicherte am letzten Tag der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit – was nach dem Recht bis 22.07.2015 ausreichend war – zu ihrem Arzt. Dieser stellte jedoch (aus nicht-medizinischen Gründen) keine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, da am Folgetag ein Termin bei einer Fachärztin vereinbart war.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts entschied in diesem Fall im Sinne der Versicherten. Sollte die weitere Arbeitsunfähigkeit durch eine nicht-medizinische Fehlbeurteilung des Arztes nicht lückenlos erfolgen, geht die Fehleinschätzung des Arztes nicht zu Lasten der Versicherten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Versicherte alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, damit der Anspruch auf Krankengeld weiterhin aufrechterhalten bleibt.

Fazit

Bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am folgenden Werktag das weitere Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Die Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht erkennt jedoch in Ausnahmefällen auch andere Konstellationen an, in denen die weitere Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit nicht bis zu dem genannten Termin erfolgt.

Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden Punkte erfüllt werden:

  • Seitens des arbeitsunfähigen Versicherten muss zur Wahrung der Krankengeldansprüche alles in seiner Macht Stehende unternommen worden sein.
  • Es bestehen keine ernsthaften Zweifel am weiteren Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Art und Schwere der vorliegenden Krankheit.
  • Trotz des Arzt-Patienten-Kontakts wurde aufgrund eines (nicht-medizinischen) Fehlers des Arztes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

Beratung in Krankengeldangelegenheiten

Für Fragen und Anliegen rund um das Thema „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert fachkundig zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Krankengeldansprüche, unter anderem in Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.

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