
Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt wieder paritätisch
Der allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 01.01.2019 weiterhin – wie bereits in den Vorjahren – 14,6 Prozentpunkte. Dieser Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen einheitlich und wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Die Beiträge, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnen, werden schon immer paritätisch – also jeweils zur Hälfte – von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen.
Änderungen beim Zusatzbeitrag
Sofern einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergeben, nicht ausreichen ...
Regelungen zur Beitragsfestsetzung ändern sich zum 01.01.2018
Mit dem sogenannten Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat der Gesetzgeber auch Änderungen bei der Festsetzung der Beiträge für freiwillig Krankenversicherte zum 01.01.2018 vorgenommen. Die Änderungen sehen vor, dass die Beitragsfestsetzung ab dem Jahr 2018 zunächst vorläufig erfolgt, solange der aktuelle Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt werden kann bzw. nicht vorgelegt wird.
Zunächst vorläufige Festsetzung der ...
Weiterlesen: Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab 2018
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag sinkt auf 1,0 Prozent
Die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung werden mit zwei verschiedenen Beitragssätzen erhoben. Dies sind einerseits der allgemeine Beitragssatz, andererseits der Zusatzbeitrag.
Der allgemeine Beitragssatz, welcher solidarisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird, wurde ab dem Jahr 2015 gesetzlich festgeschrieben. Dieser Beitragssatz liegt für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. An diesem ...
Weiterlesen: Durchschnittlicher Krankenkassen-Zusatzbeitrag wird 2018 gesenkt
Änderung treten zum 01.08.2017 in Kraft
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) sind Personen in der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht besteht auch während einer Sperrzeit ab Beginn des 2. Monats bis zur zwölften Woche. Eine Sperrzeit wird unter anderem dann ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer die ...
Weiterlesen: Krankenversicherungsschutz während Sperrzeit Arbeitslosengeld
Ab Januar 2017 wurde Versicherungs- und Beitragspflicht neu geregelt
Ab Januar 2017 wurden Änderungen beim Krankenversicherungsschutz von Waisenrentnern umgesetzt, welche zu finanziellen Entlastungen führen. Darüber hinaus wurde die Versicherungspflicht mit einem neuen Versicherungspflichttatbestand geregelt.
Die Neuregelungen wurden im Rahmen des E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) umgesetzt.
Bis zum Jahr 2016 wurde die ...
Weiterlesen: Verbesserungen beim Krankenversicherungsschutz für Waisenrentner
Zugangsvoraussetzungen ab August 2017 erleichtert
In der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn eine gesetzlich definierte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Diese Vorversicherungszeit beträgt 90 Prozent (9/10) in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist wiederum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.
Als Versicherungszeiten, welche bei der Vorversicherungszeit – ...
Weiterlesen: Verbesserungen bei der Krankenversicherung der Rentner