Besonderheiten zur Versicherungs- und Beitragspflicht
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Altersrente erhält. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang einige Besonderheiten zu beachten, welche hier beschrieben werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Unabhängig von einem Rentenbezug unterliegt ein Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Besonderheit gilt es allerdings beim Beitragssatz zu beachten. In der ...