Ab Januar 2017 wurde Versicherungs- und Beitragspflicht neu geregelt
Ab Januar 2017 wurden Änderungen beim Krankenversicherungsschutz (KV-Schutz) von Waisenrentnern umgesetzt, welche zu finanziellen Entlastungen führen. Darüber hinaus wurde die Versicherungspflicht mit einem neuen Versicherungspflichttatbestand geregelt.
Die Neuregelungen wurden im Rahmen des E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) umgesetzt.
Bis zum Jahr 2016 wurde die Versicherungspflicht von Waisenrentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach den Regelungen der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) beurteilt.
Ab dem 01.01.2017 wird die Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V und damit in einer neuen Rechtsgrundlage geregelt. Danach besteht die Krankenversicherungspflicht dann für Personen, wenn ein Anspruch auf eine Waisenrente (nach § 48 SGB VI) besteht und diese Rente auch beantragt wurde. Die Verbesserung ergibt sich dahingehend, dass für den Eintritt der Versicherungspflicht keine Vorversicherungszeit mehr erfüllt werden muss, wie dies bislang bei der Beurteilung der KVdR erforderlich war.
Keine Krankenversicherungspflicht
War der Waisenrentner vor der Antragstellung privat krankenversichert, kommt die Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande. Von dieser Regelung gibt es allerdings zwei Ausnahmen.
Erfüllt der Waisenrentner die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder hat die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt, kommt dennoch eine Versicherungspflicht aufgrund der neuen, ab Januar 2017 geltenden Regelung zum Tragen. Diese Fallkonstellation tritt beispielsweise dann ein, wenn bislang der Waise mit dem verstorbenen Vater in der Privaten Krankenversicherung versichert war, da aufgrund der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V kein Anspruch auf die Familienversicherung bestand.
Beispiel:
Der Waise war bislang im System der Privaten Krankenversicherung versichert. Ein Anspruch auf Familienversicherung über die gesetzlich krankenversicherte Mutter bestand nicht, da
- der Vater (der mit dem Kind verwandte Ehegatte) nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war,
- sein Gesamteinkommen regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug und
- regelmäßig höher war als das Gesamteinkommen der Mutter.
Lösung:
Dadurch, dass der Vater verstorben ist, greift der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht mehr, dass kein Anspruch auf die Familienversicherung besteht. In diesem Fall tritt die Krankenversicherungspflicht aufgrund der Waisenrente in der Gesetzlichen Krankenversicherung ein, da nun die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden.
Beitragsfreiheit trotz Krankenversicherungspflicht
Der erleichterte Eintritt der Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern ist ein Teil der Verbesserungen, welche zum 01.01.2017 umgesetzt wurden. Eine weitere Verbesserung ist die ebenfalls ab Januar 2017 eingeführte Beitragsfreiheit.
Solange die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht wurden, muss ein Waisenrentner keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr aus der Waisenrente entrichten.
Die Altersgrenze für die Familienversicherung ist grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Wenn sich der Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet, liegt die Altersgrenze beim vollendeten 25. Lebensjahr.
Dies heißt, dass aus der Waisenrente bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (wenn die Voraussetzungen für die höhere Altersgrenze vorliegen) keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die Beitragsfreiheit besteht allerdings ausschließlich für die Waisenrentenbezieher selbst. Die Rentenversicherungsträger müssen – wie in der Vergangenheit auch – die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages (derzeit 7,3 Prozent) tragen.
Die Beitragsfreiheit erstreckt sich auch auf den Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen individuell erheben und der grundsätzlich vom Versicherten alleine zu tragen ist.
Die Beitragsfreiheit bis zum Erreichen der maßgebenden Altersgrenze für die Familienversicherung besteht sowohl für alle Waisenrentner, deren Rente ab dem 01.01.2017 beginnt also auch für alle Bestandsrentner. Hat also die Waisenrente vor dem 01.01.2017 begonnen und mussten daher (nach dem bis Dezember 2016 geltenden Recht) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden, ist die Beitragsfreiheit ab Januar 2017 neu eingetreten.
Waisenrentner ist Student
Ist der Waisenrentner ein Student, tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung (der sogenannten „Krankenversicherung der Studenten“; KVdS) ein. Bei einem gleichzeitigen Waisenrentenbezug ist die KVdS allerdings nachrangig bzw. die Versicherungspflicht als Waisenrentner vorrangig. Dies hat zur Folge, dass ein Student, der gleichzeitig Waisenrentenbezieher ist, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch keine Beiträge zur KVdS entrichten muss. Das bedeutet, dass dann ab dem 25. Geburtstag erstmals Beiträge zur KVdS, aber auch aus der Waisenrente zu entrichten sind.
Hinweise für das Rentenantragsverfahren
Wird in der Zeit ab 01.01.2017 eine Waisenrente beantragt, müssen aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen nur noch dann Angaben für die Prüfung der Vorversicherungszeit gemacht werden, wenn bislang ein Krankenversicherungsschutz über die Private Krankenversicherung bestand. Bestand hingegen unmittelbar vor der Rentenantragstellung ein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung, müssen ab dem 01.01.2017 keine Angaben zur Vorversicherungszeit mehr gemacht werden. Die Rentenkassen haben die Antragsformulare und auch das Merkblatt zur „Krankenversicherung der Rentner“ entsprechend angepasst.
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