Zuschuss für Beschäftigten und dessen Angehörigen
Für Beschäftigte teilt sich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge solidarisch mit den Arbeitnehmern. Das heißt, dass die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte getragen werden.
Ist der Arbeitnehmer allerdings nicht in der Gesetzlichen, sondern in der Privaten Krankenversicherung krankenversichert, leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss des Arbeitgebers, der im Übrigen steuerfrei ist, wird maximal in Höhe des von 7,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Dies entspricht im Jahr 2014 einen Betrag von (4.050,00 Euro x 7,3 Prozent =) 295,65 Euro. Im Einzelfall kann der Arbeitgeberzuschuss auch geringer sein, da der Zuschuss auf maximal die Hälfte des Betrages begrenzt ist, den der Arbeitnehmer tatsächlich für die private Krankenversicherung aufbringen muss.
Die Aufwendungen für die Private Krankenversicherung müssen seitens des privat krankenversicherten Mitarbeiters dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Die entsprechende Bescheinigung hierüber stellt das private Krankenversicherungsunternehmen aus. Der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich nach den Beiträgen, die der Arbeitnehmer für die substitutive Krankenvollversicherung zu leisten hat. Hierzu gehören auch die Beiträge für eine Krankenhaustagegeldversicherung und eine Krankentagegeldversicherung. Der Krankenversicherungsschutz muss jedoch dem Krankenversicherungsschutz entsprechen, den die Gesetzliche Krankenversicherung anbietet. Hierfür wir alle drei Jahre dem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine „Qualitätsbescheinigung“ ausgestellt mit der dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen nach dem Sozialgesetzbuch erfüllt werden.
Vereinbart der Arbeitnehmer einen Selbstbehalt, also eine Selbstbeteiligung, wird sich der Arbeitgeber hieran grundsätzlich aufgrund fehlender gesetzlicher Verpflichtung nicht beteiligen.
Beitragszuschuss für versicherte Angehörige?
Grundsätzlich können sich die Ehegatten und die Kinder eines Versicherten kostenfrei in der Gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Ist der Versicherte/Beschäftigte jedoch privat krankenversichert, stellt sich die Frage, ob sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen beteiligen muss, die für den Krankenversicherungsschutz der Familienangehörigen entstehen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sich der Familienangehörige – wegen der Unmöglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung – selbst in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder auch einen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung wählt.
Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auch für privat krankenversicherte Angehörigen, für die im Falle eines Versicherungsschutzes in der Gesetzliche Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Ehegatten, Lebenspartner, die leiblichen Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder.
Anders sieht es hingegen aus, wenn die Familienangehörigen ebenfalls privat krankenversichert sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keinen Beitragszuschuss für die Krankenversicherungsbeiträge leisten. Zu diesem Ergebnis kam zuletzt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 4/11 R.
In dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall war der Arbeitnehmer aufgrund Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze privat krankenversichert und erhielt auch hierfür von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Ehefrau war in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und erzielte kein eigenes Einkommen. Nach dem BSG-Urteil muss der Arbeitgeber für die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge keinen Zuschuss leisten. Ein Zuschuss muss nur dann geleistet werden, wenn die Angehörigen ebenfalls – wie der Beschäftigte – privat krankenversichert sind. Eine Einbeziehung der gesetzlich Krankenversicherten ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, so die Richter des Bundessozialgerichts.
Die Praxis
Viele Krankenkassen haben den Anspruch eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers zu den Aufwendungen des Krankenversicherungsschutzes für die Angehörigen anders beurteilt als nun das Bundessozialgericht. Auch für die gesetzlich Krankenversicherten wurde hier ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber gesehen. Diese Ansicht war vor allem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts zurückzuführen, das sich auf die bis 1988 geltende Rechtsvorschrift bezog und einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bejahte.
Die nun vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.03.2013 getroffene Entscheidung mit der entsprechenden Begründung sehen die Spitzenorganisationen der Gesetzlichen Krankenversicherung jedoch eindeutig. Die Abgrenzung, ob der Familienangehörige privat oder gesetzlichen krankenversichert ist, gilt auch für die Vergangenheit. Da allerdings die Praxis der Arbeitgeber bisher nicht beanstandet wurde (weder bei den Betriebsprüfungen noch von den Einzugsstellen), soll die Auffassung des Bundessozialgerichts einheitlich ab Januar 2014 umgesetzt werden.
Leistet ein Arbeitgeber für einen gesetzlich krankenversicherten Angehörigen eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers dennoch einen Beitragszuschuss, kann dieser aufgrund der hierzu fehlenden gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr steuerfrei sein. Diese Beitragszuschüsse stellen dann ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
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