Zuständige Krankenkasse für nicht gemeldete Arbeitnehmer
Hintergrund
Grundsätzlich können die Arbeitnehmer ihre Krankenkasse frei wählen. Übt ein Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht aus, hat der Arbeitgeber den versicherungspflichtig Beschäftigten bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse anzumelden. In den Fällen, in denen vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden.
In Praxis kommt es jedoch vor, dass weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber von dem Wahlrecht Gebrauch machen und keine „letzte Krankenkasse“ vorhanden ist. Für diese Fälle haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, der ...