Kindererziehungszeiten sind nach überwiegender Erziehung zuzuordnen
Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche Anrechnungszeiten, die die Rentenanwartschaften bzw. die spätere Rente erhöhen. Bei Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, werden bis zu 30 Monate, bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre (36 Monate) an Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt.
Für die Fälle, in denen die Eltern das Kind bzw. die Kinder gemeinsam erzogen haben, wird die rentenrechtliche Kindererziehungszeit nur bei einem Elternteil dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden. In der Praxis ist dies in den überwiegenden Fällen die Mutter. Dies deshalb, weil der Vater meist derjenige ist, der für den ...