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Helmut Göpfert

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Bundesfreiwilligendienst

Keine Anrechnungszeiten bei Zwischenzeiten vor und nach Freiwilligem Sozialen Jahr

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17.04.2007 (Az. B 5 R 62/06 R) entschieden, dass es sich bei Zwischenzeiten vor und nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) nicht um rentenrechtliche Zeiten (Anrechnungszeiten) handelt.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, in denen Versicherte aus vorwiegend persönlichen Gründen – die jedoch schutzwürdig sind – keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.

Sachverhalt

Die Richter mussten über einen Fall entscheiden, in dem die Versicherte am 26.06.1982 die allgemeine Hochschulreife abgeschlossen hatte. In der Zeit vom 01.09.1982 bis 31.08.1983 wurde ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Nach diesem freiwilligen sozialen Jahr wurde am 01.10.1983 ein Fachhochschulstudium aufgenommen, das am 29.05.1987 mit dem Abschluss zur Diplom-Religionspädagogin beendet wurde.

Der Rentenversicherungsträger erkannte die Zeit vor und nach dem freiwilligen sozialen Jahr nicht als rentenrechtliche Zeit an, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt und auch bewilligt wurde. So wurde die Zeit vom 27.06.1982 bis 31.08.1982 und vom 01.09.1983 bis 30.09.1983 nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Rentenhöhe gewertet.

Die Versicherte war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und beschritt den Klageweg. Nachdem ihr das Sozialgericht und das Landessozialgericht Recht gaben, legte der Rentenversicherungsträger Revision ein und ließ den Sachverhalt nochmals durch das Bundessozialgericht entscheiden.

Urteil

Das Bundessozialgericht sah für die strittigen Zeiten nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit vorliegen und hob die für die Versicherte positiven Urteile des zuständigen Sozialgerichts und Landessozialgerichts wieder auf.

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass es sich dann um rentenrechtliche Anrechnungszeiten handelt, wenn Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Schule, eine Fachschule oder Hochschule besuchen. Weiterhin handelt es sich um eine Anrechnungszeit, wenn an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wird.

Die Zeitabschnitte zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Fachhochschulstudiums sind unvermeidbare Zwischenzeiten, die daher rentenrechtlich als Anrechnungszeiten gewertet werden müssen. Es wird durch die Richter klargestellt, dass die Zwischenzeiten generell nicht vermeidbar bzw. bedingt durch (schul-) organisatorische Gründe entstehen müssen und im Voraus auf maximal vier Monate begrenzt sind sein dürfen.

Keine Unterbrechung wegen hoheitlicher Gründe

Da sich die Versicherte jedoch freiwillig zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres entschieden hat, können die strittigen Zwischenzeiten nicht als Anrechnungszeit gewertet werden. Auch ist die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres nicht mit Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes gleichzusetzen (in diesen Fällen wäre die Zwischenzeit als Anrechnungszeit gewertet worden), da es sich nicht um eine hoheitliche Anordnung handelt.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung in allen Angelegenheiten rund um die gesetzlichen Renten – vom Antragsverfahren bis hin zur Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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Bildnachweis: © T. Michel