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Helmut Göpfert

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Recht

Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer verfassungsgemäß

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn diese im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Nun musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Gesetzesvorschrift beschäftigen und beurteilen, ob durch die RV-Pflicht selbstständiger Lehrer das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt wird.

Wie der Fall zum Bundesverfassungsgericht kam

Geklagt hatte ein Hausverwalter, der nebenberuflich noch als selbstständiger Sprachenlehrer tätig war. Der im Dezember 1946 geborene Beschwerdeführer hatte beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt. Die Rentenkasse teilte ihm daraufhin mit, dass aufgrund der Lehrertätigkeit Versicherungspflicht vorliegt. Gleichzeitig wurde der Versicherungsbeitrag aufgrund der Pflichtversicherung gefordert.

Da sich der selbstständige Lehrer mit der Entscheidung nicht einverstanden erklärte und auch Klagen gegen die Feststellung der Versicherungspflicht bis hin zum Bundessozialgericht erfolglos blieben, legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Er sah sich aufgrund der festgestellten Versicherungspflicht in seinen Grundrechten verletzt. Da auch Meldepflichten für selbstständig tätige Lehrer nicht bestehen, werde die Erfassung dieses Personenkreises nur zufällig verfolgt. Ebenfalls wird nur ein Bruchteil der selbstständigen Lehrer von der Rentenkasse erfasst. Durch die Feststellung der Versicherungspflicht sah sich der Kläger darüber hinaus willkürlich belastet.

Wie das Bundesverfassungsgericht urteilte

Das Bundesverfassungsgericht kam mit Beschluss vom 26.06.2007 (Az. 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03) zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der Verfassungsrechte nicht ersichtlich ist.

Nach Ansicht der Richter verletzt die Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Lehrern nicht die geltenden Grundrechte.

Grundrecht der Berufsfreiheit

Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird deshalb nicht berührt, da der Gesetzgeber mit der Rentenversicherungspflicht weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert.

Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit

Ebenfalls wird durch die Versicherungspflicht mit der damit verbundenen Zwangsmitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit der daraus entstehenden Beitragspflicht nicht das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berührt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Versicherungspflicht den legitimen Zweck, dass einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegengewirkt wird. Dies dient dem Schutz des Betroffenen und ist auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass selbstständig tätige Lehrer dann schutzbedürftig sind, wenn kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Dies deshalb, weil sie auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind, um den Lebensunterhalt zu sichern und somit wie abhängig Beschäftigte anzusehen sind.

Meldepflicht besteht – keine Willkür

In dem Urteil wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für selbstständig tätige Lehrer und Erzieher besteht. Darüber hinaus ist nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) die Meldepflicht bußgeldbewehrt. Von daher erfolgt die Erfassung der Versicherungspflichtigen nicht willkürlich. Außerdem besteht seit dem 01.08.2002 für die Finanzbehörden die Verpflichtung, Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auf Anfrage zu übermitteln. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Personen nur willkürlich erfasst werden.

Fazit

Die Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Lehrern und Erziehern ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die Grundrechte des Grundgesetzes.

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