
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung
von pflegeversicherten Eltern gegenüber kinderlosen Versicherten durfte durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden.
Zum 01.01.2005 führte der Gesetzgeber einen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein (s. auch Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung). Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landessozialgericht (Beschluss vom 17.04.2007, L 8 P 19/06).
Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vorzunehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führt die ...
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Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Ab dem 01.01.2005 zahlen Kinderlose einen erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag
Mit dem am 01.10.2004 beschlossenen Kinder-Berücksichtungsgesetz kommt die Bundesregierung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 nach, Eltern beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung besser zu stellen als kinderlose Mitglieder.
Ab dem 01.01.2005 werden die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die kinderlos sind, mit einem ...
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