Die Soziale Pflegeversicherung (SPV) bzw. die Gesetzliche Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems. Dennoch steht dieser Sozialversicherungszweig tagtäglich im Fokus und gewinnt aufgrund der Alterspyramide fortwährend eine höhere Bedeutung.
Folgend sind die Beitrage zur Sozialen Pflegeversicherung, untergliedert in das Beitrags- und Versicherungsrecht, das Leistungsrecht und in sonstige Themen, aufrufbar.
Verhinderungspflege an Stelle von Pflegegeld
Die Gesetzlichen Pflegekassen zahlen Pflegebedürftigen Pflegegeld, wenn diese sich die Pflege selbst organisieren – lesen Sie hierzu auch: Pflegegeld. Durch das Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, seiner „ehrenamtlichen“ Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung zu leisten. Doch auch für den Fall, dass die Pflegeperson einmal verhindert ist, gibt es eine passende Leistung – die Verhinderungspflege.
Sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege erfüllt sind, kann die Pflegekasse diese Leistung bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung stellen.
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