Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Wohnumfeldverbesserung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Sozialen Pflegeversicherung

Oft stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn ein Angehöriger zwar in der Familie gepflegt werden soll, die Wohnung oder das Haus dafür aber nicht geeignet ist. Die Türen sind zu schmal, um mit dem Rollstuhl hindurch zu fahren, das Badezimmer ist zu eng, um dort einen Pflegebedürftigen zu waschen oder zu duschen und die Treppenstufen stellen oft unüberwindbare Hindernisse für Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer dar.

Finanzielle Hilfe durch Soziale Pflegeversicherung

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen/Sozialen Pflegeversicherung sieht hier finanzielle Hilfen vor. Umbaumaßnahmen, die die Pflege erleichtern, die häusliche Pflege überhaupt erst möglichen oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständigeres Leben ermöglichen, werden finanziell bezuschusst. Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung des Wohnumfeldes. Die Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes liegt auch dann vor, wenn z. B. durch einen Umzug des Pflegebedürftigen von einer ungeeigneten in eine pflegegeeignete Wohnung der Verbesserung der Pflegesituation Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Kosten des Umzugs (z. B. von einer Obergeschoss- in eine Erdgeschosswohnung) bezuschussen.

Pflegebedürftigkeit muss vorliegen

Grundvoraussetzung für die Zuschussgewährung für eine Wohnumfeldverbesserung durch die Soziale Pflegeversicherung ist, dass für den Versicherten eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens der Pflegegrad 1 – also einer der Pflegegrade 1 bis 5 – vorliegt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Leistungsanspruch bereits im Pflegegrad 1 besteht. Während der vollumfängliche Leistungskatalog für Versicherte zur Verfügung steht, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 „nur“ einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Der Anspruch auf Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist hier inbegriffen, weil der Gesetzgeber mit dem Leistungsangebot im Pflegegrad 1 erreichen möchte, dass die Selbstständigkeit der Betroffenen erhalten oder wiederhergestellt wird. Dieses Ziel soll unter anderem durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erreicht werden.

Bis zum 31.12.2016 war für eine Leistungserbringung von Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes erforderlich, dass für den Versicherten mindestens die Pflegestufe unterhalb I (sogenannte Pflegestufe 0) bestätigt wurde.

Gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich

Bereits im ersten Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Versorgungssituation des Pflegebedürftigen mit technischen Hilfsmitteln und die erforderlichen Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Diese Empfehlungen des MDK verpflichten die Pflegekassen, dem Pflegebedürftigen über die in Frage kommenden Maßnahmen und die mögliche Höhe des Zuschusses zu beraten. Die Empfehlung des MDK gilt bereits als Antrag, sofern der Pflegebedürftige nicht Gegenteiliges erklärt.

In allen anderen Fällen ist ein Antrag auf Kostenübernahme vor Beginn der Maßnahme mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag zu stellen. Sollte die Zuschussgewährung für die Umbaumaßnahme erst nach deren Durchführung beantragt werden, ist die kein Ausschluss für eine Leistungsgewährung durch die Pflegekasse. In diesem Fall sollte jedoch berücksichtigt werden, dass ggf. die Anspruchsvoraussetzungen nach deren Durchführung von der Pflegekasse eventuell nicht mehr geprüft werden können und in diesem Fall die Beweislast beim Pflegebedürftigen liegt. Von daher empfiehlt es sich, die Leistung vor deren Durchführung zu beantragen.

Höhe der finanziellen Zuschüsse und Eigenanteil

Die Pflegekassen beteiligen sich ab Januar 2015 mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000,00 Euro (bis Dezember 2014: 2.557,00 Euro) je Maßnahme an den Kosten für die Umbaumaßnahme bzw. zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Wohnung, in welcher der Versicherte dauerhaft lebt.

Der Zuschuss von bis zu 4.000,00 Euro wird je Maßnahme gewährt, wobei als „eine Maßnahme“ sämtliche Maßnahmen zu verstehen sind, welche zum Zeitpunkt des Zuschussgewährung erforderlich sind. Wird beispielsweise zum selben Zeitpunkt ein Badumbau und eine Türverbreiterung im Flurbereich erforderlich, gilt dies als eine Maßnahme, wofür gesamt bis zu 4.000,00 Euro gewährt werden können. Eine erneute Zuschussgewährung ist erst dann wieder möglich, wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden.

In der Vergangenheit sahen die Leistungsvorschriften vor, dass Versicherte sich an den Kosten der Wohnumfeldverbesserung mit einem Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der Kosten beteiligen. Bei geringen Einnahmen konnte der Eigenanteil komplett entfallen oder auf maximal 25 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen beschränkt werden - s. Geringere Zuzahlungen bei Wohnumfeldverbesserung. Seit Inkrafttreten des PNG (Pflege-Neuausrichtungsgesetz) am 30.10.2012 ist der Eigenanteil bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen komplett entfallen. Das heißt, es werden seit dem 30.10.2012 die für die Wohnumfeldverbesserung entstehenden Kosten in voller Höhe bis zu einem Betrag bis zu einem Betrag von 4.000 Euro übernommen. Liegen die Kosten der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen über 4.000 Euro, müssen diese vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Zuschussbegrenzung bei mehreren Pflegebedürftigen

Bislang konnten die Pflegekassen lediglich einmal einen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro leisten, sofern in einer Wohnung mehrere Pflegebedürftige wohnen und damit die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung mehreren Pflegebedürftigen dienlich waren. In diesem Punkt wurde – ebenfalls durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz – eine Leistungsverbesserung vorgenommen. Sofern in einem Haushalt mehrere Pflegebedürftige wohnen, dürfen nun die Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen den Betrag von 4.000 Euro je Pflegebedürftigen überschreiten. Die neue Begrenzung besagt nun, dass ein Zuschuss bis maximal 16.000 Euro je Maßnahme geleistet werden kann, wenn der Wohngemeinschaft vier und mehr Pflegebedürftige angehören.

Vorrangige Leistungserbringer

Sollten andere Sozialleistungsträger vorhanden sein, sind diese vorrangig für derartige Leistungen zuständig. In Betracht kommen z. B. die Gesetzliche Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit oder die Hauptfürsorgestellen bei Schwerbehinderten. Liegt daher bei einem Berufstätigen ein Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr vor, ist nicht die Gesetzliche Pflegekasse für die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zuständig.

Lesen Sie hier, welche wohnumfeldverbessernde Maßnahme durch die Pflegekasse:

werden können.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Sozialen Pflegeversicherung hilft Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne weiter. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: © ehrenberg-bilder - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: