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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Gesetz

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung

von pflegeversicherten Eltern gegenüber kinderlosen Versicherten durfte durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden.

Zum 01.01.2005 führte der Gesetzgeber einen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein (s. auch Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung). Zu dem Ergebnis, dass der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß ist, kam das Hessische Landessozialgericht (Beschluss vom 17.04.2007, L 8 P 19/06).

Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vorzunehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führt die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die hiervon nicht betroffen sind - in diesem Falle der pflegeversicherten Eltern.

Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Entlastung von Eltern gefordert, die die damalige Regierung (SPD/Grüne) durch den Beitragszuschlag umgesetzt hatte.

Da Rentenbezieher den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung alleine tragen, ist die Elterneigenschaft auch dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen. Wird bei Ihrer Rente, obwohl Sie Kinder haben, ein Pflegebeitrag in Höhe von 1,95 v. H. in Abzug gebracht (aus dem Rentenbescheid ersichtlich), ist die Elterneigenschaft nachzumelden.

Hier hilft Ihnen gerne die Rentenberatung Helmut Göpfert weiter.

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