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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beitragsfreie Zeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)

Beitragsfreie Zeiten im Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind Zeiten, für die keine Beiträge geleistet wurden. Dennoch werden diese Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Als beitragsfreie Zeiten gelten

  • Anrechnungszeiten,
  • Ersatzzeiten und
  • Zurechnungszeiten.

Ist ein Kalendermonat komplett mit einer beitragsfreien Zeit belegt, handelt es sich rentenrechtlich um eine beitragsfreie Zeit. Liegt in einem Kalendermonat sowohl eine beitragsfreie Zeit als auch eine Beitragszeit, zählt dieser Kalendermonat als beitragsgeminderte Zeit.

Weitere Artikel zum Thema:

Arzneimittel-Negativliste

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 34 Abs. 3 SGB V) können durch das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unwirtschaftliche Arzneimittel ausgeschlossen werden. Diese Arzneimittel dürfen dann von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.

Unwirtschaftlich sind Arzneimittel u. a. dann, wenn

  • der therapeutische Nutzen des Arzneimittels nicht nachweisbar ist,
  • das Arzneimittel ...

Weiterlesen: Negativliste für Arzneimittel

Die beitragsgeminderte Zeiten in der GRV

Beitragsgeminderte Zeiten im gesetzlichen Rentenrecht sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten wie auch mit beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten) belegt sind.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei einem Zusammentreffen von Tatbeständen, die zur Anerkennung beitragsfreier Zeiten führen (z. B. Schulausbildung, Krankheit, Arbeitslosigkeit), im Regelfall der Umfang der daneben noch möglichen ...

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Beitragsbemessungsgrundlage

Als Beitragsbemessungsgrundlage bezeichnet man das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt, das zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird berechnet, indem die Beitragsbemessungsgrundlage, ggf. gekürzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, mit dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert wird.

Die Beitragsbemessungsgrundlage besteht bei Arbeitnehmern aus dem ...

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Generika / Generikum

Als Generika bezeichnet man sogenannte Nachahmerprodukte.

Führt eine Pharmafirma ein neues Arzneimittel auf dem Markt ein, unterliegt dieses vorerst dem Patentschutz. Das bedeutet, dass andere Firmen dieses Präparat nicht herstellen dürfen. Da in der Anfangszeit die Forschungs- und Entwicklungskosten in den Verkaufspreis einkalkuliert werden, ist das Originalpräparat im Vergleich zum späteren Nachahmerpräparat relativ teuer.

Wenn der Patentschutz des ...

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Beitragsklassen im Rentenrecht

Beitragsklassen hatte es früher in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gegeben. Mit den Beitragsklassen wurden bis zum Jahr 1941 die Beiträge zu den Rentenkassen bewertet. Seit dem Jahr 1942 erfolgt die Umrechnung der geleisteten Beiträge in Entgeltpunkte.

Für alle Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung gab es die Beitragsklassen im sogenannten Markenverfahren. Während ab dem Jahr 1942 die Beitragsklassen für Arbeitnehmer abgeschafft ...

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