Motorradfahrer wählte kurvenreichen Weg
Motorradfahrer können es wahrscheinlich am besten nachvollziehen! Wenn die Möglichkeit besteht, nimmt man nicht den Weg durch die Stadt, sondern eine längere und kurvenreiche Strecke. Doch was ist, wenn die Fahrt gleichzeitig der grundsätzlich versicherte Arbeitsweg vom Betrieb nach Hause ist und sich der Unfall auf der längeren Strecke ereignet? Mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auseinandersetzen. Mit Urteil vom 15.11.2006 (Az. L 6 U 118/04) entschieden die Richter, ob der kurvenreiche Umweg, bei dem der Motorradfahrer tödlich verunglückte, versichert war.
Grundsätzliches
Der Weg von und zum Ort der Arbeitsstelle steht unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Doch in bestimmten Fällen muss vom Unfallversicherungsträger im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Unfall auch als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nicht der direkte bzw. kürzeste Arbeitsweg gewählt wird.
Auf Umwegen auf Arbeitswegen besteht auch dann eine gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wen der Umweg eine höhere Fahrqualität aufweist oder zeitlich erheblich günstiger ist.
Weg durch die Stadt wäre kürzer gewesen
Ein Arbeitnehmer hätte grundsätzlich durch die Stadt Wernigerode den kürzesten Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause gehabt. Doch er wählte einen Weg auf einer kurvigen Nebenstraße. Der gewählte Weg war zwar doppelt so lang wie der direkte Weg durch die Stadt. Jedoch bestand zeitlich kein Unterschied. Da sich in der Stadt an dem Tag, an dem der Motorradfahrer tödlich verunfallte, einige Baustellen befanden und gleichzeitig einige Ampelanlagen viel Zeit gekostet hätten, wählte er den Umweg. Der Verunglückte hatte durch den Umweg zwar die doppelte Wegstrecke, jedoch eine höhere Fahrqualität.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Hinterbliebenen Rentenleistungen, wie eine Witwenrente (GUV) oder Waisenrente (GUV), zu gewähren.
Landessozialgericht bestätigte Versicherungsschutz
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte mit Urteil vom 15.11.2006 (Az. L 6 U 118/04) für die Hinterbliebenen einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Da sowohl Fahrzeit als auch die Fahrqualität des verunglückten Motorradfahrers wesentlich günstiger waren, stand auch der Umweg komplett unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Da damit ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung vorlag, wurde die Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Hinterbliebenenleistungen verurteilt.
Hilfe durch Rentenberater
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Da nicht immer der zuständige Unfallversicherungsträger eine Leistungspflicht anerkennt, können die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten kompetent weiterhelfen.
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