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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Witwenrente

Witwenrente / Witwerrente von Gesetzlicher Unfallversicherung

Führt ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) zum Tod, erhalten die Witwen oder Witwer von Versicherten eine Witwen- bzw. Witwerrente.

Höhe der Witwenrente / Witwerrente

Die Witwenrente / Witwerrente wird ab dem Todestag bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (Sterbevierteljahr), in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt.

Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die Witwen- bzw. Witwerrente grundsätzlich 30% des Jahresarbeitsverdienstes.

Wenn die/der Witwe/Witwer

  • das 47. Lebensjahr vollendet hat (die Altersgrenze wird ab dem Jahr 2012 vom vollendeten 45. Lebensjahr auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben),
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung ist (s. hierzu Renten wegen Erwerbsminderung),
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
    Sorge für ein Kind hat, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung einen Anspruch auf eine Waisenrente erhält oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahre vollendet wurde

beträgt die Witwenrente / Witwerrente 40% des Jahresarbeitsverdienstes.

Einkommensanrechnung

Einkommen von Witwen bzw. Witwer, das mit der Witwenrente bzw. Witwerrente zusammentrifft, wird grundsätzlich auf die Rente angerechnet. Hier wird die Rente gekürzt, wenn ein entsprechender „Freibetrag“ überschritten wird.

Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Dieser erhöht sich für jedes Kind, das waisenrentenberechtigt ist um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes.

Ist das Einkommen höher als der errechnete Freibetrag, wird die Witwenrente / Witwerrente um 40% des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gekürzt.

Evtl. Einkommen sind daher dem zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

Ende des Rentenanspruchs

Der Anspruch auf die Witwenrente / Witwerrente endet mit dem Tod oder mit einer Wiederheirat.

Bei einer Wiederheirat kann dennoch ein Rentenanspruch entstehen, wenn

  • die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und
  • die Witwer / der Witwer im Zeitpunkt der Wiederheirat einen Anspruch auf eine solche Rente hatte.

Über diese Sonderregelung erteilt Ihnen gerne ein gerichtlich zugelassener Rentenberater genauere Auskünfte.

Kein Anspruch

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf die Renten, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Eine Ausnahme gibt es, falls nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Lesen Sie hierzu auch Keine Witwenrente bei Verdacht auf Nothochzeit und Keine Witwenrente / Witwerrente bei kurzer Ehedauer.

Beratung, Hilfe und Service

durch Rentenberatung Helmut Göpfert

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der unabhängige und gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie den Spezialisten!

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