Kein Unfallversicherungsschutz auf Weihnachtsfeier, wenn nur noch Chef da ist
Ist bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier neben dem Abteilungsleiter nur noch ein Angestellter anwesend, gilt die Feier aus versicherungsrechtlicher Sicht als beendet. Dies gilt auch dann, wenn das Ende einer Feier nicht festgelegt wurde. So entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. L 3 U 71/06).
Hintergrund
Grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Arbeits- und Wegeunfälle. Doch auch für Unfälle, die sich auf Feiern und Festen ereignen, muss der Unfallversicherungsträger aufkommen, wenn diese eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sind.
In dem Fall, den das Hessische Landessozialgericht zu entscheiden hatte, waren auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier bereits alle Angestellten nach Hause gegangen. Lediglich der Abteilungsleiter und ein Angestellter waren noch anwesend. Der noch anwesende Angestellte, erlitt gegen 03:00 Uhr einen Unfall, bei dem er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Der Unfall ereignete sich auf dem Weg zur Toilette.
Die zuständige Berufsgenossenschaft kam für die Folgen des Unfalls nicht auf und lehnte einen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, dass die Weihnachtsfeier bereits seit Stunden zum Unfallzeitpunkt beendet war. Außerdem solle der Unfall auf den Alkoholgenuss des Verletzten zurückzuführen sein.
Der Verletzte klagte gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, da ein offizielles Ende der Weihnachtsfeier nicht festgelegt wurde und somit der Unfall nach dessen Ansicht noch unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehen muss.
Sozialgericht gab Kläger Recht
Das zuständige Sozialgericht Frankfurt hat der Auffassung der Berufsgenossenschaft widersprochen. Nach Ansicht der Richter der ersten sozialgerichtlichen Instanz war die Weihnachtsfeier zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht offiziell beendet. Daher besteht – so die Richter des Sozialgerichts Frankfurt – eine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers für die Folgen des Unfalls, den der Angestellte auf der Weihnachtsfeier erlitten hatte.
Landessozialgericht gab Berufsgenossenschaft Recht
Die Richter des Landessozialgerichts Hessen hoben das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt wieder auf. In der zweiten sozialgerichtlichen Instanz wurde entschieden, dass die Weihnachtsfeier um 03:00 Uhr sehr wohl als beendet angesehen werden konnte. Die Feier war auch, da nur noch der Abteilungsleiter und der verunfallte Angestellte anwesend waren, ohne offizielle Erklärung des Chefs beendet.
Dass nach der Weihnachtsfeier nur noch der Chef und der Angestellte anwesend waren, muss als privates Zusammensein gesehen werden. Daher handelt es sich nach Auffassung des zuständigen Senats um einen privaten Unfall.
Autor: Rentenberater Helmut Göpfert
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