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Helmut Göpfert

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Verletztenrente auch nach einem brutalen Überfall auf Arbeitsweg

Der Unfallversicherungsträger lehnte bei einem Arbeitnehmer nach einem brutalen Überfall auf dem Weg zur Arbeit die Zahlung einer Verletztenrente ab. Doch das Landessozialgericht Hessen entschied, dass die Entscheidung der Berufsgenossenschaft falsch ist und verpflichtet diese zur Zahlung der beantragten Verletztenrente an den Geschädigten.

Das geschah

Ein Bauingenieur wollte am 05.12.2000 mit seinem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Als er die Fahrertür öffnete, wurde er mit einem scharfkantigen Gegenstand von einem unbekannten Täter angegriffen. Von diesem Überfall trug der Bauingenieur am ganzen Körper tiefere Verletzungen davon. Am schwersten wurde der Kopf, insbesondere das Gesicht und auch ein Auge, verletzt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung einer Verletztenrente ab. Zwar kann ein Versicherungsschutz bei einem Überfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit bestehen. Bei dem Bauingenieur liegt jedoch ein gezielter Anschlag vor, der keine zufällige Weggefahr darstellt. Vielmehr war die Tat gezielt ausgerichtet, da der Täter sein Opfer beim Dienstwagen aufgelauert hat und auch eine entsprechende Tatwaffe eingesetzt hatte. Anhaltspunkte für ein betriebsbezogenes Motiv liegen nicht vor, diese sind vielmehr im privaten Bereich des Verletzten zu suchen.

Widerspruch und Klage

Der Bauingenieur legte gegen die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft Widerspruch und anschließend Klage beim Sozialgericht ein. Das Sozialgericht hatte die zuständige Krankenkasse während des Gerichtsverfahrens beigeladen und zusätzliche Akten für die Entscheidungsfindung herangezogen.

Das Sozialgericht hatte dem Bauingenieur Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Verletztenrente verurteilt. Da mit dieser Entscheidung wiederum die Berufsgenossenschaft nicht einverstanden war und weiterhin von ihrer ablehnenden Haltung überzeugt war, legte diese Berufung zum Landessozialgericht Hessen ein.

Hessisches Landessozialgericht

Auch das Landessozialgericht Hessen gab dem Bauingenieur Recht und schloss sich mit Urteil vom 12.02.2008 (Az. L 3 U 82/06) der Auffassung der sozialgerichtlichen Erstinstanz an.

Da sich der Bauingenieur auf einem versicherten Weg zur Arbeit befunden hat, muss für den Unfall auch die Berufsgenossenschaft die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Möchte die Berufsgenossenschaft hingegen widerlegen, dass für den Überfall ausschließlich private Motive vorliegen, muss sie dies entsprechend nachweisen. Hier gelten die Grundsätze der objektiven Beweislast. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht hier zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht ableiten möchte. In diesem Fall möchte die Berufsgenossenschaft ihr Recht – nämlich die Nichtzahlung der Verletztenrente – ableiten.

Die Berufsgenossenschaft konnte nicht beweisen, dass das Tatmotiv ausschließlich im privaten Bereich liegt und konnte auch eine eventuelle Verwechslungstat nicht ausschließen. Daher verurteilten die Richter aus Darmstadt den Unfallversicherungsträger zur Zahlung einer Verletztenrente an den Bauingenieur.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Daher ist das Urteil des Landessozialgericht Hessen vom 12.02.2008 (Az. L 3 U 82/06) rechtskräftig.

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