Freie Arztwahl in der GKV
Jeder Versicherte der GKV (Gesetzlicher Krankenversicherung) kann - im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts - seinen behandelnden Arzt bzw. Zahnarzt frei wählen.
Hierbei kann unter den zu der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder an der ambulanten Versorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Einrichtungen und den (sofern vorhanden) Eigeneinrichtungen der Krankenkasse gwählt werden.
Andere Ärzte
Andere Ärzte - also nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte - dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.
Kein Arztwechsel während des Quartals
Die gesetzlichen Vorschriften schreiben vor, dass Versicherte während eines Quartals (Kalendervierteljahres) die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln sollen.
Ein wichtiger Grund ist z. B. wenn das Vertrauensverhältnis zum Arzt nicht mehr vorhanden ist.
Grundsätzlich nächsterreichbare Arzt zu wählen
Grundsätzlich ist stets der nächsterreichbare Arzt zu wählen. Erfolgt dies nicht, brauchen die Krankenkassen die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht zu tragen. Dies könnte z. B. sein, wenn höhere Fahrkosten als notwendig abgerechnet werden.