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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Fahrkosten

Kostenübernahme durch Gesetzliche Krankenversicherung

In gesetzlich bestimmten Fällen übernehmen die Krankenkassen Fahrkosten. Jedoch wurden seit dem Jahr 2004 durch die Gesundheitsreform (GMG) die Möglichkeiten der Kostenübernahme auf wenige Fälle eingeschränkt. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Kostenübernahme für Fahrkosten durch die Gesetzlichen Krankenkassen möglich ist.

In folgenden Fällen werden Fahrkosten übernommen

Stationäre Leistungen

Bei Leistungen, die stationär erbracht werden (z. B. Krankenhausbehandlung, Kurmaßnahmen) werden die Fahrkosten übernommen. Sollte eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgen, werden die Fahrkosten nur dann übernommen, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder die Krankenkasse genehmigt, dass eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus erfolgen kann.

Rettungsfahrten

Bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden die Kosten übernommen. Dies gilt auch dann, wenn keine stationäre Behandlung erforderlich ist (in diesem Fall werden jedoch keine Kosten für die Rückfahrt übernommen).

Krankentransport

Sollte während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens erforderlich sein oder ist dies aufgrund des Zustandes zu erwarten, werden hierfür die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht.

Fahrten zur ambulante Behandlung

Grundsätzlich ist die Fahrkostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu einer ambulanten Behandlung ausgeschlossen.

In folgenden (Ausnahme-)Fällen werden die Kosten jedoch übernommen:

  1. Durch die Fahrkostenübernahme zur ambulanten Krankenbehandlung bzw. zu einer vor- oder nachstationären Behandlung wird eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden oder verkürzt.
  2. Der Versicherte hat einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos).
  3. Der Versicherte ist in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft und es liegt eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bei der Beförderung vor (Bei Versicherten im Pflegegrad 3 muss die Beeinträchtigung der Mobilität noch vom Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt gesondert festgestellt und dokumentiert werden). Bis Dezember 2016 wurde dieser Punkt erfüllt, wenn eine Einstufung in die Pflegestufe 2 oder oder Pflegestufe 3 vorlag.
  4. Es liegt eine vergleichbare Einschränkung der Mobilität wie unter Nr. 2 oder 3 aufgeführt vor, aber kein entsprechender Ausweis vor und es wird eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum benötigt.
  5. Eine Behandlung mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema wird durchgeführt, die über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) eine hohe Behandlungsfrequenz (mindestens zwei mal wöchentlich) aufweist und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in der Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
  6. Bei Fahrten zur Dialyse, onkologischen Strahlen- und Chemotherapie.

Da die Fahrkosten in den meisten Fällen im Voraus genehmigt werden müssen, muss vor Durchführung der Fahrten die Krankenkasse kontaktiert werden und eine Kostenübernahme eingeholt werden.

Genehmigung / Genehmigungsfiktion ab 2019

Nimmt ein Versicherter eine Fahrt zur ambulanten Behandlung in Anspruch, muss die zuständige Krankenkasse hierfür im Vorfeld eine Genehmigung erteilen. Bei nicht planbaren Behandlungen, wie dies z. B. bei Notfällen der Fall ist, wird auf den Verordnungsvordrucken ein entsprechender Vermerk („Keine Genehmigungsmöglichkeit gemäß KPRILi“) angekreuzt.

Im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde für bestimmte Versicherteab dem 01.01.2019 eine sogenannten „Genehmigungsfiktion“ gesetzlich eingeführt. Das heißt, dass ein gesetzlich definierter Personenkreis keine Genehmigung von der Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Fahrt einholen muss. Für folgende Fallkonstellationen wurde die Genehmigungsfiktion eingeführt:

  1. Ein Versicherter verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“; „Bl“ oder „H“.
  2. Es liegt eine Einstufung in den Pflegegrad 3 bis 5 (im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung) vor. Bei Einstufung in den Pflegegrad 3 ist zusätzlich Voraussetzung, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität besteht.
  3. Ein Versicherter war in der Zeit bis 31.12.2016 in die (damalige) Pflegestufe II eingestuft und wurde im Rahmen der Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz II) zum 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 überführt.

Höhe der Kostenübernahme

Grundsätzlich werden die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel übernommen. Ist es aus medizinischen Gründen nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, werden die Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen übernommen.

Bei Benutzung eines privaten PKWs werden, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen in Anspruch genommen werden kann, 0,14 € pro Kilometer übernommen. Ist dies nicht der Fall, beträgt der Erstattungssatz 0,20 € pro Kilometer. Wichtig ist hierbei, dass immer die kürzeste Wegstrecke für die Berechnung herangezogen wird.

Zuzahlung

Als Zuzahlung werden 10 Prozent der Fahrkosten berechnet, mindestens jedoch 5,00 €, maximal 10,00 € je Fahrt.

Eine Zuzahlung fällt nicht an, wenn die Fahrkosten zu einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsbehandlung entstehen oder eine Befreiung von den Zuzahlungen vorliegt.

Rücktransport aus dem Ausland

Die Kostenübernahme eines Rücktransports aus dem Ausland ins Inland dürfen von den Krankenkassen nicht übernommen werden.

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen zur Kostenübernahme von Fahrkosten durch die Gesetzliche Krankenkasse steht Ihnen Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Bildnachweis: © Miredi - stock.adobe.com

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