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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Die Pflicht zur Aufklärung in der Sozialversicherung

Das Recht auf Sozialleistungen darf nach der Intention des Gesetzgebers nicht vom Wissensstand der Betroffenen abhängig sein. Daher wurden die Leistungsträger, deren Verbände und sonstige öffentlich-rechtliche Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten aufzuklären. Die gesetzliche Grundlage wurde in § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geschaffen.

Von der Aufklärungspflicht sind die Leistungsträger (Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Kranken- und Pflegekassen), Kreise und kreisfreie Städte als Träger der Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe betroffen. Ebenso werden die Verbände der Leistungsträger und die im Sozialgesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen erfasst. Als öffentlich-rechtliche Vereinigungen können beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft der Leistungsträger oder die Kassenärztlichen Vereinigungen genannt werden. Es bietet sich an, dass die Verbände der Aufklärungsarbeit nachkommen, wenn es sich entweder um übergreifende oder gleichartige Aufgaben handelt.

Die Aufklärung richtet sich an die Bevölkerung und damit an eine unbestimmten Anzahl natürlicher oder juristischer Personen. Das bedeutet, dass diese sich nicht nur an Versicherte oder Leistungsempfänger richtet, sondern auch an eventuell künftig oder potenzielle Betroffene richtet.

Bei der Aufklärung handelt es sich für die Versicherten bzw. Betroffenen um kein subjektives bzw. individuelles Recht, welches einklagbar ist. Folglich können aufgrund einer Aufklärung bzw. unterbliebenen Aufklärung auch keine Ansprüche in einem eventuellen Schadensfall oder sozialrechtliche Herstellungsansprüche geltend gemacht werden.

Inhalt der Aufklärung

Durch die Aufklärung soll erreicht werden, dass die Bevölkerung über die für sie aus dem Sozialgesetzbuch ergebenden Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei sind die Informationen so aufzubereiten, dass diese sachlich korrekt, allgemein verständlich und objektiv erfolgen. Die Aufklärung kann sich anlassbezogen auf bestimmte Personenkreise oder Lebenssachverhalte beziehen.

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung sind typische Themengebiete für die Aufklärung beispielsweise die Information über gesundheitsbewusstes Verhalten, über Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, über Vorsorgeleistungen und über den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten. Im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung sind die typischen Themengebiete der Aufklärung beispielsweise die Information über die verschiedenen Rentenarten oder über das Rehabilitationsangebot.

Die Aufklärung erfolgt insbesondere über folgende Informationsmedien: Broschüren, Plakate, Merkblätter, Internetauftritt, Mitgliederzeitschriften, Anzeigen und Beiträge in Print- und/oder Bildmedien.

Grenzen der Aufklärung

Die nach § 13 SGB I Verpflichteten haben Aufklärung nur im Rahmen der Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu tätigen. Damit gehört die Aufklärung über die Sach- und Rechtslagen, welche im zivilrechtlichen Bereich angesiedelt sind, nicht zur Aufklärung nach § 13 SGB I.

Grundsätzlich hat die Aufklärung im Rahmen der Amtssprache (Deutsch) zu erfolgen. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Aufklärung auch durch mehrsprachige Informationen erfolgen kann.

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