Die Anrechnungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht
Anrechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, in denen der Versicherte aus hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Diese Zeiten werden im Rentenrecht aber dennoch für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberechnung berücksichtigt.
Anrechnungszeiten sind
z. B. schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr.
Die Anrechnungszeiten werden zum Teil für die Erfüllung der notwendigen Vorversicherungszeit für manche Renten berücksicht. Zusätzlich werden den Anrechnungszeiten Entgeltpunkte zugeordnet, die sich rentenerhöhend auswirken.
Tipp
Damit im Rentenbescheid alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt wurden und die Rentenhöhe richtig berechnet wurde, empfiehlt es sich, den Bescheid durch einen unabhängigen und gerichtlich zugelassenen Rentenberater prüfen zu lassen (s. Rentenberater prüfen Rentenbescheide)!