Zurechnungszeiten im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung
Zurechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), welche gewährleisten, dass Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Hinterbliebenenrente oder eine Erziehungsrente erhalten, keine zu niedrige Rentenzahlung erhalten. Insofern findet durch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit in der Rentenberechnung hier ein sozialer Ausgleich statt. Tritt nämlich die Erwerbsminderung bzw. bei den Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten der Tod bereits sehr frühzeitig ein, würde sich aufgrund der unter Umständen erst sehr geringen vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten eine sehr geringe Rente errechnen.
Mit der Zurechnungszeit – die in § 59 SGB VI gesetzlich geregelt sind – stellt der Gesetzgeber sicher, dass ab Eintritt der Erwerbsminderung bzw. ab dem Tod des Versicherten die bereits vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten verlängert werden.
Beginn der Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeiten beginnen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung (dies kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sein) und bei den Witwen-, Witwer- und Waisenrenten mit dem Leistungsfall.
Bei der besonderen Rente wegen Erwerbsminderung, auf die erst ein Anspruch besteht, wenn eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist und bei der Erziehungsrente beginnt die Zurechnungszeit mit dem Rentenbeginn.
Ende der Zurechnungszeit
Wann die Zurechnungszeit endet, ist danach zu unterscheiden, ob die Rente vor oder ab dem 01.01.2004 begonnen hat.
Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 (also bis einschließlich 31.12.2003) wird die Zurechnungszeit in zwei Stufen ermittelt. Die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres wird im vollen zeitlichen Umfang berücksichtigt. Die Zeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres wird nur teilweise berücksichtigt. Hier kommt die sogenannte Vierundfünfzigstelberechnung zum Tragen. Das heißt, dass die Zurechnungszeit mit X/54 berücksichtigt wird. Mit wie vielen Vierundfünfzigsteln die Zurechnungszeit berücksichtigt wird, ist vom Rentenbeginn abhängig und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Rentenbeginn | Zurechnungszeit zwischen 55. bis 60. Lebensjahr | Rentenbeginn | Zurechnungszeit zwischen 55. bis 60. Lebensjahr |
vor 2001 | 18/54 | ||
01/2001 | 19/54 | 07/2002 | 37/54 |
02/2001 | 20/54 | 08/2002 | 38/54 |
03/2001 | 21/54 | 09/2002 | 39/54 |
04/2001 | 22/54 | 10/2002 | 40/54 |
05/2001 | 23/54 | 11/2002 | 41/54 |
06/2001 | 24/54 | 12/2002 | 42/54 |
07/2001 | 25/54 | 01/2003 | 43/54 |
08/2001 | 26/54 | 02/2003 | 44/54 |
09/2001 | 27/54 | 03/2003 | 45/54 |
10/2001 | 28/54 | 04/2003 | 46/54 |
11/2001 | 29/54 | 05/2003 | 47/54 |
12/2001 | 30/54 | 06/2003 | 48/54 |
01/2002 | 31/54 | 07/2003 | 49/54 |
02/2002 | 32/54 | 08/2003 | 50/54 |
03/2002 | 33/54 | 09/2003 | 51/54 |
04/2002 | 34/54 | 10/2003 | 52/54 |
05/2002 | 35/54 | 11/2003 | 53/54 |
06/2002 | 36/54 | 12/2003 | 54/54 |
Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Beginn der Rente ab 01.07.2014
Die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr war nicht mehr zeitgemäß, zumal die Regelaltersgrenze schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert wird. Daher hat erstmals mit dem 01.07.2014 der Gesetzgeber die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert.
Beginn der Rente ab 01.01.2018
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurde erneute die Zurechnungszeit vom Gesetzgeber aufgegriffen. Mit diesem Gesetz war beabsichtigt, dass die Zurechnungszeit mit Rentenbeginn ab dem Jahr 2018 bis zum Jahr 2024 die Zurechnungszeit schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert wird.
Die erste Verlängerung erfolgte ab dem 01.01.2018. Dies hat zur Folge, dass im bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate berücksichtigt wird.
Zu der weiteren Verlängerung, wie sie das EM-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehen hat, wird es nicht kommen. Die (neue) Bundesregierung hat mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz erneut Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten vorgenommen, welche ab 01.01.2019 greifen.
Beginn der Rente ab 01.01.2019
Bei einem Beginn der Rente im Jahr 2019 gilt eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate.
In den Jahren 2020 bis 2030 erfolgt eine weitere schrittweise Verlängerung, welche wie folgt umgesetzt wird:
Bei Beginn der Rente / Tod des Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 10 | 66 | 6 |
2029 | 12 | 66 | 8 |
2030 | 14 | 66 | 10 |
Ab dem Jahr 2031 gilt eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr!
Sofern nach der Rente, für die eine Zurechnungszeit berücksichtigt wurde, eine weitere Rente – eine Folgerente – berechnet wird, wird die bei der (Vor-)Rente berücksichtigte Zurechnungszeit als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Überprüfung der Rentenberechnungen
Registrierte Rentenberater überprüfen die Rentenberechnungen, mit denen der Rentenversicherungsträger die konkret errechnete Rente mitteilt. Da diese Rentenbescheide bzw. Rentenberechnungen eine enorme finanzielle Bedeutung haben, wird dringend empfohlen, eine Rentenbescheidprüfung durchführen zu lassen.